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PAKT protestiert gegen Angeln im Unterricht

 

Ministerium für Bildung, Jugend u. Sport
des Landes Brandenburg
Steinstr. 104-106

14480 Potsdam

 

Per Fax 03318663807
26.08.2004

 

Angeln im Unterricht

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie wir erfahren haben, soll Ihr Ministerium außerschulischen Angelunterricht an bestimmten Gesamtschulen fördern. Angesichts weit wichtigerer Unterrichtsstoffe, darunter der nie berücksichtigte Tierschutz, sind wir darüber, so die Meldung zutrifft, äußerst befremdet, weil Angeln nichts anderes als eine Form der Tierquälerei ist.

Angeln ist eine Form der Jagd und des Massentötens. Bei den Vorgängen Anbiss, Anhieb, Drillen, Landung und Haken ablösen erleiden die Fische - hochsensible Wirbeltiere - Schmerzen. Dies geschieht zum Beispiel, wenn die Fische den Angelhaken verschlucken, wenn der Haken schmerzhaft und verletzend abgelöst wird, wenn sie langsam ersticken, wenn lebende Köder verwendet werden.
"Die Leidensfähigkeit von Fischen steht außer Zweifel; sie wird durch zahlreiche verhaltenswissenschaftliche und neurologische Untersuchungen belegt, heißt es im Tierschutzbericht 2001 der Bundesregierung. "Das Fangen von Fischen ist nur dann nicht tierschutzwidrig, wenn hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt. ... Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. ... Auch die Praxis, fangreife Fische eigens mit dem Ziel in Angelteiche einzusetzen, um sie kurze Zeit später mittels Handangel wieder herauszufangen, ist mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Da man die Fische bereits nach der Entnahme aus dem Aufzuchtteich zum Zwecke des Verzehrs hätte töten können, liegt kein vernünftiger Grund für das Angeln vor, das Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Fisch hervorruft.

Auch das Aussetzen von Fischen in Angelteiche zum Zweck der späteren Entnahme sei tierschutzwidrig. Entsprechend seien die sogenannten Angelteiche zu überprüfen. (Der 1. Strafsenat des OLG Celle (Urteil vom 12.1.93) entschied, dass das Angeln von Fischen, die in Angelteichen in angemästetem Zustand kurz zuvor eigens zu diesem Zweck ausgesetzt wurden, eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tierquälerei im Sinne des § 17 Nr.2b des Tierschutzgesetzes darstellt, und zwar auch dann, wenn eine behördliche Duldung vorliegt. Auch das Landgericht Mainz hatte rechtskräftig entschieden, dass das Angeln mit Lebendködern eine Tierquälerei darstellt. (Urteil vom 7.10.85). Zudem stelle das Hältern von Fischen in Setzkeschern ein weiteres tierschutzrechtliches Delikt dar (Urteil des OLG Düsseldorf)). Bei der Verwendung lebender Köderfische zum Angeln werden diesen Leiden und Schäden zugefügt, deshalb wurde in den meisten Ländern durch Fischereiverordnung die Verwendung lebender Köderfische verboten, stark eingeschränkt oder von einer Erlaubnis abhängig gemacht.

Angeln wird aus Liebhaberei betrieben, als Wettkampf, Freizeitvergnügen oder Ausflugsspaß, verstößt also gegen §§ 1, 4 und 17 des Tierschutzgesetzes, denn Angeln zum Zeitvertreib oder Vergnügen ist strafbar. Ein "vernünftiger Grund" für dieses quälerische Tiertöten und für das Zufügen von Verletzungen ist nicht ersichtlich.

Fische werden vom Tierschutzgesetz und von ethischen Grundsätzen wie alle anderen Wirbeltiere geschützt; als Wildtiere unterliegen sie auch dem Naturschutzrecht. Wer sie ohne vernünftigen Grund tötet oder ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, handelt rechtsbrecherisch. Aufsichtsbehörden, die solche Taten nicht verhindern, werden mitschuldig.

Außerdem tragen die Angler durch das Aussetzen von fremden (für das Angeln attraktiven) Fischarten zur Artenverfälschung bei und beeinträchtigen das natürliche Gleichgewicht in den Gewässern. Sie stören häufig auch die Vogelwelt bei der Futtersuche und beim Brutgeschäft. Die Folge: Ein Rückgang der Bruterfolge in Angelgebieten. Daher: Keine Fischereischeine für das Angeln in kommunalen Gewässern, kein Besatz mit Fischarten, die nur aus Gründen der Beangelung ausgesetzt werden!

Daher bitten wir Sie dringend, Ihre Entscheidung zu revidieren.

 

Mit freundlichem Gruß

Edgar Guhde

 

 

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