Aktuelle Einführung in die Probleme und Erfordernisse der Strafverfolgung
Strafverfolgung im Tierschutz
Wie gering der Wert des Tierschutzes ist, geht auch aus der Statistik der gerichtlichen Sanktionspraxis tierschutzrelevanter Straftaten hervor: Betrachtet man den Bereich der nach Allgemeinem Strafrecht abgeurteilten Straftaten, so wurden von 1980 bis 1991 aufgrund von Straftaten gegen das Tierschutzgesetz weniger als halb so viele Freiheitsstrafen erteilt, und von diesen wenigen Freiheitsstrafen wiederum mehr als doppelt so viele zur Bewährung ausgesetzt wie im Gesamtdurchschnitt. Der Strafrahmen wurde sowohl im Bereich der Freiheitsstrafen als auch im Bereich der Geldstrafen nur mangelhaft ausgeschöpft. (Petra M. Sidhom, Eine statistische Untersuchung der gerichtlichen Sanktionspraxis tierschutzrelevanter Straftaten anhand des Datenmaterials der Strafverfolgungsstatistik der Jahre 1980 bis 1991 in der Bundesrepublik Deutschland. Diss. Hannover 1995). Hieran hat sich erschreckender Weise nach all den Jahren und trotz der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz nichts geändert. Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaften nach wie vor etwa 90 % der Verfahren wegen angeblich "mangelnden öffentlichen Interesses" einstellen.
Eine neuere Untersuchung (D.P. Zuschlag u.a., Umsetzung des § 17 Tierschutzgesetz in der deutschen Rechtsprechung. In: Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e.V., Tagung der Fachgruppe Tierschutz, Gießen 2009, S. 35 ff.) weist auf die überdurchschnittlich hohe Dunkelziffer im Bereich der Tierschutzdelikte hin, was u.a. darauf zurückzuführen sei, dass eine Strafanzeige größtenteils deshalb nicht erfolgt, weil Tierquälerei nur selten von dritten Personen wahrgenommen wird, nachdem diese Vergehen zum einen meist nicht in der Öffentlichkeit begangen werden. „Zudem sind Folgen, Schmerzen und Leiden eines Tieres für einen Laien ohne tiermedizinische und/oder ethologische Kenntnisse oftmals nicht erkennbar. Daneben fehlt es oft am nötigen Tierschutzbewusstsein oder an Kenntnis der Strafbarkeit. Weitere Gründe können ... aber auch bei der Erhaltung nachbarschaftlicher Kontakte liegen, die die Verfolgung der Misshandlung eines Tieres als inopportun erscheinen lassen. Ein zusätzliches Problem entsteht durch die Verzerrung der Statistiken, da bei tateinheitlicher oder –mehrheitlicher Begehung mehrerer Delikte nur die Straftat erfasst wird, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist.“ Der Strafrahmen werde nach wie vor nicht ausgeschöpft, vielmehr in den meisten Fällen nur mit einer Geldstrafe bestraft. Sofern Freiheitsstrafen, so oft nur im unteren Bereich bis zu sechs Monaten, sodass die Strafrahmenerhöhung des § 17 von zwei auf drei Jahre in 1998 völlig leerlaufe. „Gesellschaftspolitisch ist dies problematisch, da in der öffentlichen Wahrnehmung immer noch die niedrig verhängten Geldstrafen zur Kenntnis genommen werden.“