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Aktuelle Einführung in die Probleme und Erfordernisse der Zirkustiere

 

Wildtiere im Zirkus

Zu begrüßen ist die im Oktober 2003 erfolgte Gesetzesinitiative des Bundesrats zur Beendigung der Haltung bestimmter Wildtierarten in Zirkussen. Doch noch immer liegt der vom Bundesrat geforderte Verordnungsentwurf des BMELV nicht vor, und das Haltungsverbot ist nicht absehbar. Die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, vor allem hinsichtlich der vermeintlich tangierten Berufsfreiheit (Zirkus"direktoren" oder Dompteure sind keine anerkannten Ausbildungsberufe) sind nicht überzeugend, schon gar nicht angesichts der Staatszielbestimmung Tierschutz. Neben Affen, Bären und Elefanten sollten auch die Großkatzen in die Verbotsliste aufgenommen werden. Dieser Verzug ist um so unverständlicher, als Dänemark, Finnland, Österreich, Belgien und Schweden schon vor Jahren Haltungsverbote für Tierarten wie Affen, Elefanten, Großkatzen, Robben, Nashörner, Wölfe beschlossen haben, sachlich bedingt mit längeren Übergangsfristen. Ggf. ist in diesem Zusammenhang die Änderung der § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 Tierschutzgesetz zügig anzugehen.

Dass Haltung und Dressur von Tieren in Zirkussen nicht artgerecht und somit ein permanenter Verstoß gegen das Tierschutzgesetz sind, ist offensichtlich. "Artgerecht" wird in den österreichischen "Richtlinien für die Haltung von Wildtieren in Zirkusunternehmen" wie folgt definiert: "Artgewohntes Verhalten umfasst das Gesamtverhalten eines Tieres, wobei als spezifische Verhaltensweise insbesondere das Sozialverhalten (Aggression, Individualabstand), Kampfverhalten (Verteidigung), Sexualverhalten (Partnerwahl, Paarbindung), Mutter-Kind-Verhalten (Mutterverhalten), Nahrungsaufnahmeverhalten (Jagdverhalten, Essensneid), Trinkverhalten (Trinkmuster), Ausscheideverhalten, Bewegungsverhalten, Ausruhverhalten, Komfortverhalten (soziale Hautpflege), Erkundungsverhalten und Territorialverhalten (Größe der Territorien) zu nennen sind."

Daraus wird gefolgert: "Eine Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen ist grundsätzlich allein schon wegen des oftmaligen Transportes und Standortwechsels nicht artgerecht!"

Eine Änderung des Tierschutzgesetzes, durch die die Voraussetzungen für den Erlass einer Zirkusregister-Verordnung zur besseren Überwachung der Zirkusse geschaffen wurden, ist am 22. Dezember 2007 in Kraft getreten.

 

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