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Aktuelle Einführung in die Probleme und Erfordernisse des Schächtens

 

Am 23. November 2006 hatte das Bundesverwaltungsgericht über den Revisionsantrag des Lahn-Dill-Kreises gegen die von der Vorinstanz getroffene Entscheidung zu befinden, nach der dem türkischen Staatsangehörigen und muslimischen Schlächter Altinküpe Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schächten gewährt wurden. Da das Schächten ohne Betäubung kein Bestandteil der Religionsausübung ist und die laut Tierschutzgesetz § 4a dafür zu erbringenden Nachweise „zwingender Vorschriften der Religionsgemeinschaft“ nicht erbracht werden konnten, waren dem Metzger seit Ende 1995 vom Veterinäramt die Ausnahmegenehmigungen versagt worden, u.a., weil die vor dem Halsschnitt mögliche Elektro-Kurzzeitbetäubung religionskonform ist. Dagegen hatte er im Januar 2002 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts erwirkt, wonach die Schächt-Genehmigungen zu erteilen seien, sofern „substantiiert und nachvollziehbar“ dargelegt wird, dass der Fleischverzehr „zwingend“ eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt.

Dieses Urteil, das zu Unsicherheiten bei den für die Ausnahmegenehmigungen zuständigen Ämtern geführt hatte, veranlasste deshalb den Gesetzgeber im August 2002 zur Aufnahme des Staatszieles Tierschutz ins Grundgesetz, um künftig dem Tierschutz zumindest Gleichberechtigung bei der Abwägung zu vermeintlichen religiösen Vorschriften zu verschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (24.11.2004, Az. 11 UE 317/03) sowie namhafte juristische Kommentatoren begründeten, dass aufgrund dieses Staatsziels die Bindungswirkung des Urteils des BVerfG nicht mehr gegeben ist. („Das Staatsziel des Tierschutzes könnte leerlaufen, wenn z.B. nunmehr eine kleine, möglicherweise sektiererische Gruppierung tierquälerische Handlungen als Akt der Glaubensüberzeugung ausgibt und dies in der Abwägung zu einem Übergewicht der Religionsfreiheit gegenüber dem Tierschutz führt.“ Tierschutzgesetz. Kommentar. Hg. von H.-G. Kluge, 2002, S. 169).

Folgewidrig das Staatsziel beiseite schiebend und entwertend hat nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass gleichwohl einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schächten von Rindern und Schafen zu erteilen sei, sich ferner darüber hinwegsetzend, dass in Deutschland Integrations- und Ausländerbeiräte, maßgebliche türkische Verbände und höchste islamische Religionsautoritäten ein heute mögliches reversibles „In-Ohnmacht-Versetzen“ durch Elektro-Kurzzeitbetäubung als religionskonform anerkennen. Umso skandalöser ist es, dass ein deutsches höchstes Gericht darüber hinweggeht und demgegenüber archaische Riten, pseudoreligiöse Tierschinderei legitimiert.

Die vom Bundestag beabsichtigte Schutzwirkung des § 20a GG (Staatsziel Tierschutz) für die Tiere wurde mit dem Urteil – ohne juristische Not - praktisch ausgehebelt, ein Staatsziel zudem, das gerade aufgrund des vorangegangenen BVerfG-Urteils beschlossen wurde.

Enttäuschung und Trauer auf Seiten der Tierschützer sind entsprechend groß („Katastrophales Signal für den Tierschutz“, Dr. M. Wartenberg, Stiftung Vier Pfoten; „Oberster richterlicher Segen für tausendfaches Tierleid“, W. Apel, Deutscher Tierschutzbund). Bedeutet diese ethische wie juristische Fehlentscheidung doch, dass wie bisher Jahr um Jahr Tausende Schafe qualvoll zu Tode geröchelt werden, denn so viele sind es noch immer, weil besonders in Bayern entsprechend viele Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Ob sich diese Zahl nun erhöht, hängt von der Standfestigkeit der Veterinärämter ab, die nach wie vor verpflichtet sind, die Voraussetzungen für eine Genehmigung penibel zu prüfen.

Am 10. Oktober 2007 befasste sich der zuständige Ernährungsausschuss des Bundestags mit einem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf zur Änderung des § 4a Abs.2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes, mit dem das betäubungslose Schächten nur zu genehmigen ist, wenn die religiösen Antragsteller nachweisen, dass ihre Religion das Schächten ohne Betäubung zwingend vorschreibt und den Tieren im Vergleich zur Schlachtung mit Betäubung keine zusätzlichen erheblichen Schmerzen und Leiden hinzugefügt werden. Obwohl die ursprünglich vom Land Hessen eingebrachte Initiative in allen sechzehn Landtagen jahrelang samt Anhörungen hin- und hergewendet wurde und schließlich die Landtage die Initiative übereinstimmend beschlossen, meint die Bundesregierung „verfassungsrechtliche Bedenken“ anmelden zu müssen. Die Staatszielbestimmung Tierschutz im Grundgesetz verkommt auch hier wieder zur Luftnummer.

Am 12. März 2008 befasste sich der Ernährungsausschuss des Bundestags erneut mit dem Gesetzentwurf des Bundesrats zur Korrektur des § 4a Abs.2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes in nichtöffentlicher Sitzung, ohne zu einem Beschluss zu kommen..

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