Tierschutz in der Türkei
Viel wird dieser Tage über einen möglichen Beitritt der Türkei zur Europäischen Union debattiert. Doch wie sieht es eigentlich mit der rechtlichen Situation der Tiere dort aus? Das türkische Parlament hat am 24. Juni 2004 ein Tierschutzgesetz verabschiedet, das Edda Dietz übersetzt und dankenswerterweise kostenlos für Tierschutzzwecke zur Verfügung gestellt hat. Finden Sie nachfolgend den leicht redigierten Text der Übersetzung, deren Original Sie am Ende der Seite als pdf herunterladen können.
Nr. 5199 vom 24.06.04
1. Kapitel
Allgemeine Grundlagen
1.Teil
Ziel, Umfang, Definitionen, Grundlagen
Ziel
§ 1. Das Ziel dieses Gesetzes ist, ein angenehmes Leben für Tiere zu ermöglichen, sicherzustellen, dass Tiere gut behandelt werden, und zu verhindern, dass sie durch Zufügung von Schmerzen und Leid geschädigt werden.
Umfang
§ 2. Der Umfang dieses Gesetzes bestimmt entsprechend seiner Zielsetzung die zur Verwirklichung notwendigen Rahmenbedingungen, die Präventivmaßnahmen, die Koordination, Zuständigkeiten und Pflichten sowie die entsprechende Bußgeldvorschriften.
Definitionen
§ 3. Begriffe, die in diesem Gesetz vorkommen, werden wie folgt definiert:
a) Lebensraum: Der Lebensraum, in dem ein oder mehrere Tiere ihrer Natur entsprechend leben.
b) Ethologie: Die Wissenschaft, die alle angeborenen artspezifische Eigenschaften einer Tierart erforscht.
c) Ökosystem: Das biologische, physische und chemische System, in dem eine Tierart ihre Beziehungen zu Artgenossen sowie zu anderen Tierarten und mit ihrer anorganischen Umwelt reguliert.
d) Art: Populationen, die sich durch Kopulation vermehren können.
e) Domestizierte Tiere: Tierarten, die vom Menschen kultiviert und dressiert sind.
f) Herrenlose Tiere: Tiere, die kein Zuhause kennen bzw. Besitzer haben, oder Tiere, die sich nicht in der Nähe des Hauses oder Grundstückes ihrer Beschützer befinden. Auch Tiere, die sich nicht unter der Obhut eines Besitzers oder eines Beschützers befinden.
g) Entkräftete Tiere: Reit- oder Lasttiere, die aus verschiedenen physischen Gründen wie Alterschwäche, Verletzung, Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit zu vollbringen. Ausgenommen sind davon Reit- und Lasttiere, die an einer ansteckenden Krankheit leiden.
h) Wilde Tiere: Nicht domestizierte, nicht dressierte Wirbel- und wirbellose Tiere, die in der freien Wildbahn leben.
i) Haus- und Ziertiere: Tiere jeglicher Art, die von Menschen aus Hobby oder zum Begleitzweck in Häusern, Arbeitsplätzen oder Grundstücken gehalten werden, für deren Versorgung und Verantwortung ihre Besitzer aufkommen.
j) Kontrollierte Tiere: Registrierte Haus- und Ziertiere sowie Tiere im Besitz von Privatpersonen, Institutionen, Unternehmen oder Organisationen, die regelmäßig geimpft und untersucht werden.
k) Tierheim: Anlage zur Rehabilitation der Tiere.
l) Tierversuch: Die Benutzung eines Tieres zur Versuchs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken, durch die Tieren Schmerz, Leid, Trauer oder langfristige Schäden zugefügt werden.
m) Versuchstiere: Tiere, die für Versuche benutzt werden oder für Versuche vorgesehen sind.
n) Masttiere: Tiere die zum Zweck zur Ernährung geschlachtet werden.
o) Ministerium: Umwelt- und Forstministerium.
Grundlagen
§ 4. Grundsätze zum Schutz und zur Gewährleistung eines angenehmen Lebens für Tiere sind folgende:
a) Alle Tiere werden mit dem gleichen Recht auf Leben geboren und haben im Rahmen dieses Gesetzes das Recht zu leben.
b) Domestizierte Tiere haben das Recht auf ein artgerechtes Leben. Das Leben von herrenlosen Tieren soll genau so gefördert werden wie das der Tiere, die einen Besitzer haben.
c) Zum Schutz der Tiere, diese zu behüten, zu versorgen und um Tiere von schlechter Behandlung zu beschützen, müssen notwendige Maßnahmen getroffen werden.
d) Private und oder juristische Personen, die sich, ohne jegliche materielle oder immaterielle Interessen zu hegen, ausschließlich aus humanen und Gewissensgründen herrenloser oder entkräfteter Tiere annehmen, für diese sorgen wollen und die Voraussetzungen, die dieses Gesetz vorschreibt, erfüllen, sollen unterstützt, und die Koordination (mit den betreffenden staatlichen Einrichtungen) soll ermöglicht werden.
e) Bedrohte Arten und ihr Lebensraum sollen geschützt werden.
f) Wilde Tiere sollen nicht ihrem natürlichen Lebensraum entrissen und ihrer Freiheit beraubt werden.
g) Bei dem Schutz der Tiere soll die Gesundheit der Menschen und anderer Tiere berücksichtigt werden.
h) Tiere sollen artgerecht gehalten, ernährt und transportiert werden.
i) Wer Tiere transportiert oder transportieren lässt, muss dafür sorgen, dass die Tiere ihren Eigenschaften entsprechend und nach entsprechender Art transportiert werden. Während des Transports muss darauf geachtet werden, dass die Tiere gepflegt und gefüttert werden.
j) Zum Schutz herrenloser und entkräfteter Tiere arbeiten lokale Verwaltungen und freiwillige Institutionen bezüglich der Gründung von Tierheimen sowie von Tierkrankenhäusern, der Verpflegung und der Behandlung bzw. Erziehung der Tiere in diesen Institutionen zusammen.
k) Um die unkontrollierte Vermehrung der Tiere zu verhindern, sollen in Ballungsgebieten Tierhalter zur Kastration ihrer Tiere ermutigt werden. Dennoch, wer immer seine Tiere vermehren möchte, kann dieses unter der Voraussetzung tun, den Nachwuchs behördlich eintragen zu lassen und entsprechend zu versorgen und/oder weiterzuvermitteln.
2. Kapitel
Schutzmaßnahmen
1. Teil
Die Annahme der Tiere, ihre Pflege und ihre Beschützung
§ 5. Personen, die an einer der einzurichtenden Schulungen für die Pflege und Haltung eines Tieres teilgenommen haben, können sich ein solches Tier aneignen. Diese Personen sind verpflichtet; diese Tiere zu beherbergen, ihren ethologischen Bedürfnissen entsprechend ihrer Art und ihrer Vermehrungsgewohnheit gerecht zu werden, Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit unter Berücksichtigung der Gesundheit der Menschen und anderer Tiere und der Umwelt zu ergreifen.
Tierbesitzer verpflichten sich, Maßnahmen gegen mögliche Umweltverschmutzungen, Schädigungen und Belästigungen von Menschen, die durch ihre Tiere verursacht werden könnten, zu ergreifen; für Schäden, die durch verspätete und ungenügende Maßnahmen entstehen, haftet der Tierbesitzer.
Händler, die mit Haus- und Ziertieren handeln, werden verpflichtet, an den von den lokalen Verwaltungen regelmäßig angebotenen Schulungsprogrammen teilzunehmen und diese mit einem Zertifikat abzuschließen.
Die Bedingungen und Grundlagen des Erwerbs und der Haltung von Haus- und Ziertieren oder der kontrollierten Tiere, die Bedingungen und Grundlagen der Schulungsprogramme zur Tierhaltung und -pflege sowie der präventiven Maßnahmen zur Verhinderung möglicher Schäden durch angenommene Tiere werden, um die Koordination zu ermöglichen, nach Absprache zwischen dem Ministerium für Landwirtschafts- und Dorfangelegenheiten und dem Innenministerium und seinen betreffenden Institutionen als Verwaltungsverordnungen von dem Ministerium bestimmt.
Haus- und Ziertiere, die, nicht zu einem finanziellen Zweck, besonders in Wohnungen und Gärten gehalten werden, können auf Grund der Verschuldung ihrer Besitzer nicht gepfändet werden.
Züchter und Händler von Haus- und Ziertieren, die sich dieser Tiere annehmen und sich diese zum Züchten ausgesucht haben, sind verpflichtet, die notwendigen anatomischen, physiologischen und verhaltensbedingten Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben der Mutter und des Nachwuchses nicht zu gefährden.
Haus- und Ziertiere sowie kontrollierte Tiere, die sich an ihre natürliche Umgebung nicht mehr anpassen können, dürfen nicht ausgesetzt werden. Sie können nicht in Gegenden, wo sie sich nicht ernähren oder den Klimabedingungen anpassen können, verlassen werden. Sie müssen weitervermittelt oder in Tierheimen untergebracht werden.
Herrenlose und entkräftete Tiere
§ 6. Das Töten von herrenlosen und entkräfteten Tiere ist mit Ausnahme des Städtischen Aufsichtsgesetzes für Tiergesundheit, Nr. 3285, verboten.
Entkräftete Tiere dürfen zu keinem finanziellen bzw. Vorführungszweck, zum Reiten oder zum Transport als Arbeitstier genutzt werden.
Bezüglich der gültigen Bestimmungen über Schutz, Pflege und Aufsicht herrenloser Tiere, können regionale Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse und Zuständigkeiten präventiv Maßnahmen gegen negative Einflusse treffen, die nach Koordination mit dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten und dem Innenministerium und dessen betreffenden Institutionen beschlossen und mit einer Satzung bestimmt werden.
Herrenlose und entkräftete Tiere müssen zwingend unverzüglich zu den von den regionalen Verwaltungen gegründeten bzw. genehmigten Tierheimen gebracht werden. Diese Tiere sollen in erster Linie in diesen Auffangstellen des Verwaltungsbezirkes aufgenommen, dort kastriert und geimpft, rehabilitiert und registriert werden. Dann können sie am Fundort wieder ausgesetzt werden.
Das Einsammeln herrenloser und entkräfteter Tiere sowie Grundlagen und Wesen der Tätigkeit dieser Tierheime werden nach Einholung der Ansichten der betroffenen Institutionen durch eine Satzung des Ministeriums bestimmt.
Zum Bau von Tierheimen und Tierkrankenhäusern werden in erster Linie Grund und Boden der türkischen Staatskasse zugeteilt. Sollte festgestellt werden, dass diese Grundstücke zweckentfremdet benutzt werden, wird die Zuteilung für die Grundstücke zurückgezogen.
Privaten oder juristischen Personen, die sich, ohne finanzielle Absichten, aus rein humanitären und Gewissensgründen herrenloser und entkräfteter Tiere annehmen, diese pflegen oder pflegen wollen und die in diesem Gesetz festgelegten Grundvoraussetzungen erfüllen, können von den Regionalverwaltungen, dem Forstamt, dem Privatisierungsamt des Finanzministeriums, Grundstücke der Staatskasse und die sich darauf befindlichen Anlagen samt dem darauf befindlichen Inventar unter der Bedingung, dass das Eigentum dieser Objekte weiterhin dem Staat erhalten bleibt, mit der Erlaubnis des betreffenden Ministeriums bzw. der Direktion zugeteilt werden.
2.Teil
Eingriffe bei Tieren
Operative Eingriffe
§ 7. Gesundheitliche und operative Eingriffe bei Tieren dürfen nur von Tierärzten durchgeführt werden.
Um die unkontrollierte Vermehrung der Tiere zu verhindern, können Tiere ohne unnötige Schmerzzufügung kastriert werden.
Verbotene Eingriffe
§ 8. Einem lebenden Tier dürfen, außer zu medizinischen Zwecken, keine Organe oder Gewebeteile entnommen werden, das Tier selbst nicht getötet werden.
An Haus- und Ziertieren dürfen keine Veränderungen bezüglich ihres Aussehens vorgenommen werden. Eingriffe wie Kupierung des Schwanzes, Schneiden der Ohren, Entfernung der Stimmbänder sind grundsätzlich verboten.
Wenn ein Tierarzt aus tiermedizinischen Gründen oder zu Gunsten eines ganz bestimmten Tieres diese nicht medizinische Behandlung für notwendig hält oder solch ein Eingriff der Verhinderung einer unkontrollierten Vermehrung dient, kann dieses Verbot aufgehoben werden.
Nicht medizinisch begründete Verabreichung von Medikamenten und Hormonen an Tiere oder eine nicht entsprechende Dosierung von Medikamenten und Hormonen, die der Art oder den ethologischen Eigenschaften der Tiere widersprechende Veränderungen bei den Tieren hervorrufen, wie z. B. Doping an Tieren, die ihre artspezifischen Verhaltensweisen oder ihre physiologischen Eigenschaften verändern, sind verboten.
Tierversuche
§ 9. Tiere dürfen nicht für nichtwissenschaftliche Diagnosen, Behandlungen und Versuche benutzt werden.
Grundsätzlich können medizinische und wissenschaftliche Versuche mit dem Vorsatz, durchgeführt werden, dass die Tiere geschützt werden und die zu Versuchen zu verwendenden Tiere entsprechend versorgt und untergebracht werden.
Unter der Voraussetzung, dass es keine Alternative zu einem Tierversuch gibt, können Tiere für wissenschaftliche Arbeit als Versuchstiere verwendet werden.
Die Durchführung der Tierversuche muß von einer Ethikkommission genehmigt werden, welche die Institutionen und Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, selbst bereits gebildet haben oder noch bilden werden.
Die Gründung dieser Ethikkommissionen, ihre Arbeitsweise und Grundsätze werden von dem Ministerium für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten und dem Gesundheitsministerium und seinen betroffenen Institutionen beschlossen und durch eine Satzung bestimmt.
Die Züchtung von Versuchstieren, ihre Ernährung und Unterbringung, Personen, die Versuchstiere halten und versorgen, sowie die Genehmigung für Institutionen und Einrichtungen, die Versuchstiere benutzen, die Qualifikation der Mitarbeiter, die zu haltenden Protokolle und Aufzeichnungen, welche Art von Tieren zu diesem Zweck gezüchtet werden, und die Bestimmungen für Institutionen und Einrichtungen, die Versuchstiere halten, versorgen und benutzen, werden von dem Ministerium für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten festgelegt.
3.Teil
Der Handel und die Erziehung der Tiere
Tierhandel
§ 10. Beim Verkauf ist zwingend zu beachten, dass der Gesundheitszustand der Tiere gut ist und dass sie sauber und entsprechend den Gesundheitsvorschriften untergebracht werden.
Die Bestimmungen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, ihre Ernährung, ihren Transport sowie ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen während ihrer Schlachtung werden vom Ministerium für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten festgelegt.
Der Handel von wilden Tieren wird durch entsprechende Erlasse des Ministeriums geregelt werden.
Personen, die mit Haus- und Ziertieren handeln, sind verpflichtet, im Dienste der Gesundheit von Mutter- und Jungtieren Maßnahmen zu treffen, die für ihre anatomischen, physiologischen und verhaltensbedingten Bedürfnisse notwendig sind.
Der Einsatz von Tieren für Handelszwecke, in Filmen und in der Werbung bedarf einer Genehmigung.
Die dafür notwendige Prozedur und die Grundlagen werden nach Anhörung der betroffenen Institutionen von dem Ministerium durch eine Satzung bestimmt.
Tiere können nicht für Vorführungen, Filmaufnahmen oder für Werbung eingesetzt werden, durch die sie zu Schaden kommen, Leid oder Schmerzen ertragen müssen.
Der Export und Import der Versuchstiere bedarf einer Genehmigung. Diese wird nach Erlaubnis des Ministeriums von dem Ministerium für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten erteilt.
Ein krankes, ein behindertes oder altes Tier, ein unheilbar krankes oder ein leidendes Tier kann, ohne eingeschläfert oder notgeschlachtet zu werden, von einer anderen Person nicht übernommen oder an eine Person verkauft werden.
Erziehung
§ 11. Bei Tieren dürfen keine erzieherischen Methoden angewandt werden, die ihre natürlichen Fähigkeiten und Kräfte übersteigen, durch die sie verletzt werden können, unnötig leiden müssen oder durch die sie schlechte Gewohnheiten erlernen können.
Tierkämpfe sind verboten. Folkloristische Vorstellungen, die keine Gewalt beinhalten, bedürfen, nach Absprache mit dem Ministerium, der Genehmigung der Tierschutzausschüsse der jeweiligen Städte.
4.Teil
Schlachtung und Tötung der Tiere und die Verbote
Schlachtung
§ 12. Schlachtung der Tiere: Unter Berücksichtigung religiöser Grundsätze dürfen Tiere nur, ohne daß ihnen Angst gemacht oder sie erschreckt werden, unter größtmöglicher Vermeidung von Leid und gleichzeitig unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften geschlachtet werden. Es muss gewährleistet sein, dass für das Schlachten nur qualifizierte Personen eingesetzt werden.
Wer aus religiösen Gründen ein Tier opfern will, muss das Opfertier, den religiösen und den Gesundheitsvorschriften entsprechend, unter größtmöglicher Vermeidung von Leid schlachten. Die Schlachtplätze der Opfertiere, die Qualifikation der Schlächter und alle anderen entsprechenden Bedingungen werden, nach Meinungseinholung bei dem Ministerium und seinen zuständigen Institutionen, von dem Ministerium festgelegt, dem auch das Präsidium für religiöse Angelegenheiten untergeordnet ist.
Tötung der Tiere
§ 13. Es ist verboten, außer in gesetzlichen Ausnahmen und zu wissenschaftlichen Zwecken Tiere zu töten.
Personen und Einrichtungen, die für die Tötung der Tiere verantwortlich sind, müssen diese nach ihrem mit Gewissheit festgestellten Tod entsprechend entsorgen oder entsorgen lassen.
Bestimmungen und Grundsätze der Tötung werden durch Erlasse des Ministeriums geregelt.
Verbote
§ 14. Verbote bezüglich der Tiere sind:
a) Tiere vorsätzlich schlecht zu behandeln, ihnen Schmerz und Grausamkeit zuzufügen, sie zu schlagen, verdursten oder verhungern zu lassen, sie extremer Kälte oder Hitze auszusetzen, ihre Versorgung zu vernachlässigen, ihnen physisches oder psychisches Leid zuzufügen
b) Tiere zu Handlungen zu zwingen, die offensichtlich ihre Kräfte übersteigen
c) Tiere an Personen zu verkaufen, die keine Schulung bezüglich der Haltung von Haus- und Ziertieren nachweisen können
d) Tiere an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen
e) Eingriffe an Körpern von Tieren vorzunehmen, bevor ihr Tod mit Gewissheit nachweisbar ist
f) Tiere entgegen den Bestimmungen des Schlachttiergesetzes und des Gesetzes Nr. 4915, das die Rahmenbedingungen und Erlaubnisse zur Jagd sowie die Haltung von Wildtieren als Masttiere in Zuchtfarmen regelt, zur Deckung des Fleischbedarfs zu töten und zu vertreiben
g) Tiere, die nicht zur Schlachtung aufgezogen wurden, als Preis, Rabatt oder Prämie zu verteilen
h) nicht medizinisch begründbare, unnatürliche Eingriffe durch Fremdmittel an Tieren, ihren Föten oder Eiern, mit Ausnahme der Entnahme von Kaviar, vorzunehmen
i) kranke oder trächtige Tiere, die zwei Drittel ihrer Schwangerschaft erreicht haben, sowie Muttertiere, die soeben geworfen haben, zur Arbeit zu benutzen oder sie nicht artgerecht unterzubringen
j) Sexualverkehr mit Tieren oder Tierquälerei zu betreiben
k) Tiere, außer aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit, zur Nahrungsaufnahme zu zwingen, ihnen unverträgliche, schädliche oder Schmerz und Leid zufügende Nahrungsmittel zu verabreichen, ihnen Sucht erzeugende Produkte wie Alkohol, Zigaretten oder Drogen zu verabreichen
l) gefährliche Tiere wie Pitbull, Terrier, Japanese Tosa zu züchten, sie zu vermitteln, zu importieren, zu verkaufen und für diese zu werben, Tauschgeschäfte mit ihnen zu machen, sie auszustellen und zu verschenken.
3. Kapitel
Tierschutzorganisationen
1.Teil
Regionale Tierschutzausschüsse, Organisation, Pflichten und Verantwortungen
Der städtische Tierschutzausschuß
§ 15. In jeder Stadt wird ein städtischer Tierschutzausschuß eingerichtet, der sich unter dem Vorsitz des Gouverneurs ausschließlich zur Beratung von Tierschutzbelangen und zur Diskussion der anliegenden Probleme versammelt.
An diesen Versammlungen nehmen teil: a) der Oberbürgermeister einer Großstadt, der Bürgermeister einer Kleinstadt, die an eine Grosstadt angegliedert ist, oder der Bürgermeister einer Stadt, die an keine Grosstadt angegliedert ist
b) der Leiter des städtischen Umwelt- und Forstamtes
c) der Leiter der städtischen Landwirtschaftsbehörde
d) der Leiter des städtischen Gesundheitsamtes
e) der Leiter des städtischen nationalen Bildungsamtes
f) der städtische Mufti
g) der Leiter des städtischen Veterinäramtes
h) in Städten, in denen sich eine Veterinärfakultät befindet, die Zuständigen der Veterinärfakultät
i) höchstens zwei Vertreter eines der freiwilligen und in der Stadt vertretenen Tierschutzorganisationen, die vom Gouverneur bestimmt werden
j) ein Vertreter der städtischen oder der regionalen Veterinärkammer.
Der Vorsitzende kann nach Bedarf zusätzliche Fachleute von anderen Einrichtungen zur Beratung miteinladen.
Das Sekretäriat des städtischen Tierschutzausschusses wird dem städtischen Umwelt- und Forstamt unterstellt. Seine Arbeitsergebnisse, seine Politik und Strategie, seine Errungenschaften und Beobachtungen meldet dieser Ausschuss dem Ministerium.
Gibt es in einer Stadt nicht alle oben aufgezählten städtischen Einrichtungen, besteht der Ausschuss aus den anderen vorgeschriebenen Mitgliedern. Der Ausschuss versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden.
Arbeitsweise und Grundsätze des Tierschutzausschusses werden durch Erlaß des Ministeriums festgelegt.
Aufgaben des Tierschutzausschusses
§ 16. Der Tierschutzausschuß ist zum Schutz der Tiere, zur Feststellung der Tierschutzprobleme und zur Durchsetzung der dazu ausgearbeiteten Lösungen, unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Zentralen Jagdkommission bezüglich des Schutzes der Lebensräume für Jagd und Wildtiere und der Regulierung der Jagd, für folgendes zuständig:
a) Als Rechtsvertreter hat der Ausschuss die Verantwortung bezüglich des Tierschutzes und Tiergebrauches im Sinne diese Gesetzes.
b) Im Hoheitsgebiet der Städte hat der Ausschuss die Aufgabe, die Probleme festzustellen, jährliche, fünfjährliche und zähnjährliche Planungen und Projekte zu entwickeln, jährliche Zielberichte entsprechend den Vorgaben des Ministeriums bei dem Ministerium einzureichen, die Genehmigung des Ministeriums einzuholen und entsprechend im Sinne des Tierschutzes zu handeln,
c) die Durchführung der geplanten Programme zu verwirklichen und dem Ministerium Bericht zu erstatten,
d) die Personen, Organisationen und Institutionen im Bereich des Tierschutz zu beobachten, zu orientieren und die Zusammenarbeit zu gewährleisten,
e) neuzugründende Tierheime und Tierkliniken in den Städten zu unterstützen, zu entwickeln und die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
f) die Belange der lokalen freiwilligen Tierschützer zu bewerten,
g) Kampagnen zum Thema Tierschutz und zum Erhalt des Lebens zu veranstalten,
h) nach Vorschriften, die noch festgelegt werden, seine Aufgaben wahrzunehmen und zu verwirklichen.
2. Teil
Kontrolle und freiwillige Tierschützer
Kontrolle
§ 17. Die Entscheidung darüber, ob dieses Gesetz eingehalten oder gebrochen wurde, liegt beim Minister. Bei Bedarf kann diese Vollmacht vom Ministerium auf den höchsten Amtsträger der regionalen Verwaltung übertragen werden.
Die Qualifikation des Kontrollpersonals und die Grundsätze der Kontrolle sowie der Aufbau des Systems zur Beobachtung und Registrierung und die Meldepflicht und Grundsätze, welchen Instanzen diese Aufgaben obliegen und wie sie zu verwirklichen sind, werden durch Erlasse des Ministeriums geregelt.
Regionale Verwaltungen werden beauftragt, die Registrierung von Haus- und Ziertieren sowie der herrenlosen Tiere zu realisieren.
Verantwortung der lokalen Tierschutzbeauftragten
§ 18. Lokale Tierschutzbeauftragte werden Freiwillige genannt, welche die Verantwortung für das Leben besonders der herrenlosen Hunde und Katzen in ihrem eigenen Zuhause oder in ihrem Wohnviertel bzw. in einem bestimmten Gebiet auf sich genommen haben. Tierschutzbeauftragte werden aus dem Personenkreis der Mitglieder der Tierschutzvereine oder unter Personen ausgesucht, die sich in dieser Hinsicht nützlich gemacht haben. Die lokalen Tierschutzbeauftragten werden vom städtischen Tierschutzausschuss für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Lokale Tierschutzbeauftragte müssen für die Zeit ihrer Tätigkeit ihren Amtsausweis mit sich führen und diesen jährlich erneuern lassen. Bei Pflichtverstoß wird ihnen der Amtsausweis entzogen. Aufgaben und Pflichten der lokalen Tierschutzbeauftragten, ihr Amstsausweis und dessen Entzug sowie ihre Ausbildung wird durch Satzungen des Ministeriums bestimmt.
Lokale Tierschutzbeauftragte arbeiten zum Zwecke der Pflege herrenloser Tiere, besonders von Hunden und Katzen in ihrem Bezirk, der Impfprogramme, der Kennzeichnung der geimpften Tiere, der Registrierung, der Kastrationsprogramme, der Erziehung von aggressiven Tieren sowie des Transports der Tiere in die von der Stadt gegründeten Tierheime zur Vermittlung mit den lokalen Behörden zusammen.
3. Teil
Die Unterstützung des Tierschutzes
Finanzielle Unterstützung
§ 19. Zur Gewährleistung des Schutzes für Haus- und Ziertiere wird das Ministerium für die Einrichtung von Tierheimen und Tierkliniken, um die medizinische Versorgung der Tiere, ihre Rehabilitation, Impfung und Kastration zu ermöglichen, besonders die lokalen Verwaltungen, aber auch andere Institutionen und Organisationen entsprechend mit finanziellen Mitteln unterstützen. Zu diesem Zweck wird das Ministerium ein Budget einrichten. Die Grundlagen und Verfahren zur Verwendung dieses Budgets werden nach Stellungnahme des Finanzministeriums durch Satzungen des Ministeriums bestimmt.
4.Teil
Weitere Richtlinien
Pädagogische Lehrprogramme
§ 20. Zum Schutz und Wohlbefinden der Tiere sind auf den Tierschutz gerichtete Programme, Radio- und Fernsehsendungen für die Allgemeinheit und für die schulische Bildung wesentlich. Die türkische Radio und Fernsehanstalt (TRT) sowie die privaten Fernsehanstalten sind verpflichtet, Sendungen zu diesem Thema in ihren Programmen monatlich mindestens zwei Stunden einzuräumen. Private Radiosender sind verpflichtet, monatlich mindestens eine halbe Stunde zu diesem Thema zu senden, wobei 20 % dieser Sendungen zur besten Einschaltzeit gesendet werden müssen. Für die Einhaltung dieser Regelung ist der Oberste Rat des Radios und Fernsehens entsprechend seiner Zuständigkeit in diesem Bereich verantwortlich.
Verkehrsunfälle
§ 21. Fahrer, die ein Tier anfahren oder es verletzen, sind verpflichtet, dieses Tier zum nächsten Tierarzt oder zur nächsten Tierklinik zu bringen (oder bringen zu lassen).
Zoologische Gärten
§ 22. Besitzer(Verwalter) solcher Betriebe und Stadtverwaltungen sind verpflichtet, Zoologische Gärten entsprechend den natürlichen Lebensräumen der darin lebenden Tiere zu gestalten. Die Einrichtung der Zoologischen Gärten und die Grundsätze ihrer Arbeitsweise werden durch Satzungen vom Ministerium, nach Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten, geregelt.
Verbote und Erlaubnisse
§ 23. Für Genehmigungen und Formalitäten bezüglich des Handels mit Haus- und Ziertieren, ihres Imports und Exports sowie der Ausfuhr der Tiere außer Landes, gleich welcher Art, ist, nach Stellungnahme des Ministeriums, das Ministerium für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten zuständig. Das Ministerium für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten ist verpflichtet, über Importe und Exporte von Tieren dem Ministerium jährlich Bericht zu erstatten.
Beschlagnahme
§ 24. Personen, die sich diesem Gesetz widersetzen, die Versorgung ihrer Tiere ernsthaft vernachlässigen oder ihnen Schmerz, Leid oder Schaden zufügen, wird die Tierhaltung durch die zuständige Kontrollbehörde verboten und das in ihrem Eigentum befindliche Tier entzogen. Das betroffene Tier wird entweder weitervermittelt oder beschlagnahmt.
4. Kapitel
Strafmaßnahmen
1.Teil
Zur Auferlegung von administrativen Bußgeldstrafen, Strafen, Zahlungsfristen, Eintreibung und Widerspruch Ermächtigte
Zur Auferlegung von administrativen Bußgeldstrafen Ermächtigte
§ 25. Adminsitrative Bußgeldverfahren, die durch dieses Gesetz vorgesehen sind, werden durch die in § 17 dieses Gesetzes bestimmten Kontrollbehörden veranlasst.
Widerspruch gegen Bußgeldstrafen
§ 26. Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen 15 Tagen nach Erhalt bei dem zuständigen Amtsgericht Widerspruch eingelegt werden. Die Eröffnung des Verfahrens rechtfertigt jedoch nicht die Nichterfüllung der Strafe. Die endgültige Entscheidung darüber liegt beim Amstgericht.
Zahlungsfristen und Eintreibung
§ 27. Die Zahlungsfrist der verhängten Bußgelder beträgt 30 Tage ab Erhalt der Mitteilung. Das Bußgeld ist gegen Quittungen, die vom Ministerium gedruckt und verteilt werden, an die oberste Finanzverwaltung des betreffenden Bezirks zu entrichten. 80% des Betrages werden im Laufe des folgenden Monats an die betroffene Stadtverwaltung weitergeleitet. Dabei handelt es sich um Zuteilungsgelder, die nicht zweckentfremdet benutzt werden können. Die Grundsätze zu Form, Verteilung und Kontrolle der betreffenden Quittungen bestimmen Satzungen des Ministeriums.
Bußgelder, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist eingezahlt werden, werden mit den Verspätungszuschlägen entsprechend dem Gesetz Nr. 6183 über die Eintreibung öffentlicher Forderungen eingezogen.
Strafen
§ 28. Personen, die sich diesem Gesetz widersetzen, werden folgendermaßen bestraft:
a) Personen, die sich § 4 Abs. k Satz 2 widersetzen, werden pro Tier mit TL 250 Mio. Bußgeld bestraft.
b) Personen, die sich § 5 Abs. 1, 2, 3 und 6 bezüglich der Vermittlung und Versorgung der Tiere widersetzen und nicht die notwendigen Maßnahmen ergreifen, werden pro Tier mit TL 50 Mio., Personen, die sich § 5 Abs. 7 widersetzen und die entsprechenden Verbote nicht beachten, mit TL 150 Mio. Bußgeld pro Tier bestraft.
c) Personen, die sich dem § 6 Abs. 1 widersetzen, werden pro Tier mit TL 500 Mio. Bußgeld bestraft.
d) Personen, die sich den Regelungen bezüglich operativer Eingriffe widersetzen, werden pro Tier mit TL 150 Mio. Bußgeld bestraft.
e) Personen, die sich § 8 Abs. 1 widersetzen und zur Bedrohung der Tierart beitragen, werden pro Tier mit TL 7,5 Mio., Personen, die sich § 8 Abs. 2, 3 und 4 widersetzen, mit einem Bußgeld von TL 1,0 Mio. bestraft.
f) Personen, die sich § 9 ff widersetzen, werden pro Tier mit TL 250 Mio. Bußgeld, Personen, die, obwohl sie nicht bevollmächtigt sind, Tierversuche vornehmen, pro Tier mit TL 1,00 Mio. Bußgeld bestraft.
g) Personen, die sich den vorgeschriebenen Genehmigungen bezüglich des Tierhandels entsprechend § 10 widersetzen und die sich nicht an die Verbote und Satzungen halten, werden pro Tier mit TL 2,5 Mio. Bußgeld bestraft.
h) Personen, die sich den in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Verboten bezüglich der Erziehung widersetzen, werden pro Tier mit TL 1,25 Mio., Personen, die sich § 11 Abs. 2 widersetzen, mit einem Bußgeld von TL 1,25 Mio. pro Tier bestraft.
i) Personen, die sich § 12 Abs. 1 widersetzen, werden pro Tier mit TL 500 Mio., Personen, die sich dem § 12 Abs. 2 widersetzen, mit einem Bußgeld von TL 1,25 Mio. pro Tier bestraft.
j) Personen, die sich § 13 widersetzen, werden pro getötetes Tier mit TL 500 Mio. Bußgeld bestraft. Soll die Verletzung des Gesetzes von Institutionen angezeigt werden, wird ein Bußgeld von 1,25 Mio. pro Tier verhängt.
k) Personen, die sich § 14 Abs. a, b, c, d, e, g, h, i, j oder k widersetzen, werden mit TL 250 Mio., Personen, die § 14 Abs. f oder l widersetzen, mit einem Bußgeld von TL 2,5 Mio. pro Tier bestraft. Außerdem werden die toten sowie die lebenden Tiere beschlagnahmt.
l) Sollte der Oberste Rat des Radios und Fernsehens feststellen, dass einer der nationalen Radio- oder TV-Sender sich § 20 widersetzt hat, zahlt die Institution für jeden Monat der Gesetzwidrigkeit TL 5,00 Mio. Bußgeld.
m) Personen, die sich § 21 widersetzen, werden mit TL 250 Mio. Bußgeld pro Tier bestraft.
n) Personen, die sich § 22 widersetzen, werden für jedes Tier, das sie in ihrem Zoologischen Garten unter schlechten Verhältnissen halten, mit TL 600 Mio. Bußgeld bestraft.
o) Personen, die sich § 23 widersetzen, werden mit TL 2,50 Mio. Bußgeld pro Tier bestraft.
Personen wie Tierärzte, Tiergesundheitstechniker, freiwillige Tierschützer, Mitglieder von Tierschutzvereinen, Mitglieder von Tierschutzstiftungen, die mit dem Einfangen der Tiere, ihrer Beaufsichtigung, Versorgung und ihrem Schutz beauftragt werden, jedoch den Tatbestand des Absatzes b erfüllen und sich § 5 Abs. 1, 2 und 5 widersetzen, werden mit einem Bußgeld in doppelter Höhe bestraft.
Die hiermit festgelegte Höhe der definierten Bußgelder wird am Anfang eines jeden Kalenderjahres für das kommende Jahr entsprechend § 298 des Steuer-Grundsatzgesetzes Nr. 213 vom 4.1.1961 neu errechnet und entsprechend erhöht.
5.Kapitel
Mehrere, letzte und vorübergehende Beschlüsse
1.Teil
Mehrere Beschlüsse
Mehrfachverstoß
§ 29. Im Falle, dass Handlungen, die nach diesem Gesetz als Verstoß gelten, gegen ein weiteres Gesetz verstoßen, wird die Höchststrafe angewendet.
Personen, deren Handlungen gegen mehr als einen Paragraphen verstoßen, werden mit einer höheren Strafe sanktioniert.
Straftatwiederholung
§ 30. Bei Wiederholung der Straftat wird erst der doppelte, dann der dreifache Strafsatz verhängt.
2.Teil
Letzte und vorübergehende Beschlüsse
Vorbehaltene Beschlüsse
§ 31. Das Landesjagdgesetz Nr. 4915, das Tiergesundheits- und -aufsichtsgesetz Nr. 3285, das Tierzuchtgesetz Nr. 4631 und das Wasserproduktegesetz Nr. 1380 bleiben vorbehalten.
Vorübergehende Beschlüsse
Vorübergehender § 1. Besitzer von in § 14 Abs. l erwähnten Tieren, die vor der Verabschiedung dieses Gesetzes in das Land eingeführt wurden, sind verpflichtet, ihre Tiere innerhalb von drei Monaten bei den Tierschutzausschüssen zu melden, sie registrieren und innerhalb von 6 Monaten die Tiere kastrieren zu lassen sowie anschließend entsprechende Belege der Kastration den zuständigen Städtischen Tierschutzausschüssen vorzulegen.
Vorübergehender § 2. Satzungen, die dieses Gesetz vorsieht, werden innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung des Gesetzes ausgearbeitet werden.
Gültigkeit
§ 32. Dieses Gesetz ist ab seiner Veröffentlichung gültig.
Durchführung
Die Beschlüsse dieses Gesetzes werden seitens des Ministerrates durchgeführt.
30/06/2004
Übersetzung von Edda Dietz.