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Stellungnahme des PAKT zum Referentenentwurf einer Verordnung zum Schutz von Legehennen (HhVO)

15.05.2001

 

Der Begriff der Mindestanforderungen des Tierschutzes würde
jedoch unzulässig verengt, wenn er im Sinne eines tierschutz-
rechtlichen Minimalprogramms verstanden würde. (Urteilsbe-
gründung des BVG-Urteils zur Hennenhaltung,, CII 1 b cc)

 

Der Entwurf bedeutet einen deutlichen Fortschritt gegenüber der bisherigen Situation; gleichwohl ist er ein Kompromiß mit den Intensivhaltern und wird keineswegs dem vom BMVEL in dessen "Vorläufiger Begründung" selbstgesetzten Anspruch gerecht, den Hennen, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, ein artgemäßes Verhalten zu gewährleisten.

 

Vorwort

S. 8: "Für den Bereich der Hennenhaltung ist es beabsichtigt, ein Prüf- und Zulassungsverfahren für serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen, die nicht in allen Punkten den Vorgaben der Hennenhaltungsverordnung entsprechen, vorzuschreiben." Warum diese Ausnahme?

 

Vorblatt (s.a. S. 14)

Der angenommene durchschnittliche Anstieg der Produktionskosten für Eier von ca. 20-25 % überzeugt nicht so ohne weiteres, da z.B. laut Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses der EU vom 30.10.1996 bei Großraumkäfigen gegenüber den herkömmlichen Käfigen nur mit einer Kostensteigerung von 5-15 % zu rechnen ist. (Siehe auch die einschlägige Studie von "Compassion in World Farming" (CIWF))

 

Anwendungsbereich

§ 1 (1): Dieser Satz ist klarer zu fassen, damit nicht der Eindruck entsteht, in den Haltungen mit weniger als 350 Tieren sei die bisherige Intensivhaltung erlaubt.

 

Begriffsbestimmungen

§ 2, 4.: Dieser Absatz macht deutlich, daß von der angekündigten Agrarwende keine wirkliche Abkehr zu erwarten ist, müssen doch auch weiterhin die betroffenen Hennen in engen Gefängnissen sitzen, auch wenn die 30 x 30 cm eine Verdoppelung der bisherigen 450 qcm bedeuten. Die in 4.a) und b) genannten Maße sind moderat zu erhöhen, die in c) benannten 14 % sind um die Hälfte zu reduzieren.

 

Bauliche Anforderungen an Haltungseinrichtungen

§ 3 (2)1: Hier wird nur auf körperliche Krankheiten und Verletzungen abgestellt. Somit werden Verhaltensstörungen, die an sich ein Leiden der betroffenen Tiere bedeuten und darüber hinaus auch zu körperlichen Störungen führen (können) ausgeblendet. Vielmehr plädieren wir für eine ganzheitliche Gewährleistung der Tiergesundheit, also auch für eine eindeutige Aufnahme der Verhaltensgerechtigkeit in (2)1.

Die Einschränkung, "soweit dieses nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist" akzeptieren wir nicht: Technik als Maßgabe moralischer Anforderungen (denn um solche handelt es sich bei der Gewährleistung des Tierschutzes) widerspricht an sich moralischem Empfinden und Sprachgebrauch, noch dazu mit dem Zusatz "nach den allgemein anerkannten Regeln", die im Zweifel lediglich einer Fortschreibung des tierausbeuterischen Status quo dient, zumindest interpretierbar und somit anfechtbar ist.

§ 3 (2) 3.a): Es fehlen andere Essentialien wie Rückzugsmöglichkeit, Flügelschlagen und Ausstrecken oder das Picken in nicht befestigtem, nicht stereotypem Material. Auch dergleichen gehört zum Begriff der Artgemäßheit.

§ 3 (3): Die begrüßenswerte Lichtregelung sollte durch Angabe verbindlicher Luxwerte eindeutiger gefaßt werden. Etwa: "Die Lichtmenge darf am Tage bei gleichmäßiger Verteilung des Lichts ... Lux an keiner Stelle unterschreiten."

§ 3 (4): Auch hier stellt sich die Frage nach genaueren Grenzwerten für maximal zulässige Schadstoffkonzentrationen.

§ 3 (8): Dito ("Auslaufflächen"; "Bodenkontaminationen").

 

Ausstattung der Haltungseinrichtungen

Die Maße für die Futter- und Tränkstellen sind zu gering. Hennen halten eine Pickordnung ein und behindern Schwächere am Zugang zu den genannten Stellen.

§ 4 (2)3.: Die genannten Flächen sind zu gering. Hennen suchen das Nest nicht nur zur Eiablage auf, sondern auch zum Ausruhen und gelegentlich nachts zum Schlafen. Bei einer Fläche von 30x30 Zentimetern für bis zu sieben Hennen ist eine ungestörte Eiablage nicht möglich, da mit teilweise gleichzeitigem Eierlegen zu rechnen ist. Ebenso sind die Maße für die Gruppennester viel zu klein.

§ 4 (2)4.: Der Einstreubereich ist um 50 % zu vergrößern und muß den Hennen (entsprechend der Richtlinie 1999/74/EG, die keine zeitliche Beschränkung vorsieht) ständig zugänglich sein.
Die Einschränkung "mindestens während zwei Drittel der Hellphase" ist zu streichen, weil sie nicht begründet ist und die Einhaltung ohnehin praktisch nicht zu bewerkstelligen und zu kontrollieren ist.

§ 4 (2)5.: Abermals sind die Maße im Hinblick auf das BVG-Urteil zu klein benannt. Das Gericht hat festgestellt, daß eine ausgewachsene Henne in der Tiefe durchschnittlich 47,6 cm einnimmt, weshalb der hier vorgegebene horizontale Mindestabstand der Sitzstangen von 20 cm zur Wand bzw. von 30 cm zur nächsten Sitzstange nicht ausreicht. Rechnerisch ergeben sich je nach Position der Beine im Ruhezustand Mindestabstände von 23,8 bzw. 47,6 cm.

 

Überwachung, Fütterung und Pflege

§ 5 (1)1.: Ergänzen: " ... die mit den hierfür erforderlichen und nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten...".

§ 5 (1)3.: "Behandlung, Absonderung und Tötung" werden auf eine Ebene gesetzt, doch ist die Tötung ein Extremfall, der zwingend einem Tierarzt vorzubehalten ist. Dies muß ausdrücklich festgehalten werden.

§ 5 (1)4.: Mit Blick auf die in der Anmerkung erwähnte offenbare Praxis des "völligen Entzugs von Wasser und Futter zur Herbeiführung einer Legepause oder der Zwangsmauser" (S. 17) dürfte eine Ergänzung des vorgeschlagenen Verordnungstextes notwendig sein: "alle Legehennen täglich mit ausreichendem geeignetem Futter versorgt werden und jederzeit Zugang zu ausreichendem geeignetem Trinkwasser haben."

§ 5 (1)12.: Ergänzen: " ... während ihrer gesamten Aufzucht ..."

 

Ordnungswidrigkeiten

Die Benennung der in Frage kommenden Paragraphen ist unvollständig. Hinzuzufügen sind : § 3 (2) (4) (7); § 4 (2)1., 4., 6.; § 5 (1),1., 6., 8., 9. Es handelt sich unzweifelhaft um "maßgebliche Bestimmungen der Verordnung", die "mit Bußgeld bewehrt" sein müssen (s. S. 19).

 

Übergangsregelungen

Die vorgesehenen langen Übergangsfristen sind besonders kritikwürdig und unakzeptabel.

Aus dem Urteil des BVG geht eindeutig das strafwürdige, weil tierquälerische Unrecht, also die Strafbarkeit der vom Gericht für nichtig weil tierschutzwidrig erklärten Hennenhaltungsverordnung von 1987 hervor. Dies gebietet zwingend kürzestmögliche Übergangsfristen, da anderenfalls der vom BVG als rechtswidrig stigmatisierte Zustand ungebührlich und ungerechtfertigt prolongiert werden würde, was bei Akzeptierung der im Entwurf genannten Fristen der Fall wäre. Da also alle auf der Grundlage der HhVO von 1987 erteilten Genehmigungen rechtswidrig sind, sind die entsprechenden Käfigeinrichtungen schnellstmöglich zu beseitigen, und zwar unter Hintansetzung der finanziellen Interessen der Betreiber. Diese Interessen sind im vorliegenden Fall rechtlich nicht schutzwürdig, eben weil sowohl das BVG wie auch die EU-Kommission festgestellt haben, daß der Batteriekäfig das Wohlbefinden der Hennen "erheblich beeinträchtigt" und somit den Strafbestand der Tierquälerei (§ 17 2b TierSchG) erfüllt. Diese Rechtsauffassung wurde mehrfach von Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften geteilt sowie von gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen, die sogar vor dem Urteil des BVG zur Hennenhaltung aus 1999 ergingen.

Selbst in der HhVO aus 1987 und anderen amtlichen Äußerungen war auf den transitorischen Charakter und die tierschutzrechtliche Fragwürdigkeit der Käfighaltung hingewiesen worden, so daß die Betreiber von vornherein nicht auf einen Vertrauensschutz und eine Dauerhaftigkeit ihrer tierquälerischen Haltungen bauen konnten. Selbstverständlich können die Betreiber nicht darauf vertrauen, ihre Tätigkeit so auszuüben und ihr Eigentum so zu nutzen, daß dabei Straftaten begangen werden Die finanziellen Interessen der Betreiber sind also rechtlich weder schutzwürdig noch rechtlich geschützt.

Da mit der herkömmlichen Käfighaltung objektiv ein Straftatbestand gegeben ist (und zwar auch bei 550 qcm pro Henne), wäre eine Übergangsfrist von mehr als zehn Jahren rechtswidrig. Für objektiv strafbares Handeln kann es grundsätzlich keine Gestattung geben, auch nicht, soweit der Einzelne subjektiv ohne strafrechtliche handelt und deshalb straflos bleibt. § 2a TierSchG würde im Fall der vorgesehenen langen Übergangsfrist verletzt, weil hierdurch nicht die Tiere, sondern die Tierhalter geschützt würden.

Eine unterschiedslos gewährte gleich lange Übergangsfrist wäre auch ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz, der eine gleichartige Regelung für völlig unterschiedliche Sachverhalte (Fall 1: Genehmigung einen Tag vor dem Urteil des BVG, Fall 2: eine seit 20 Jahren genehmigte Anlage) verbietet.

Demnach dürfte eine individuelle Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz, die das Interesse der Allgemeinheit an der Beendigung von Straftaten gegen das Interesse des Halters am unveränderten Weiterbetrieb abzuwägen hätte, wünschenswert sein.

Hieraus ergibt sich, daß Verbotstatbestände durch die Verordnung selbst definiert werden müssen. Als Anknüpfungspunkt kommt zunächst der Zeitpunkt der Erstgenehmigung in Betracht.

Um die Durchsetzung der neuen Verordnung auch in diesem Punkt zu erleichtern und die Aussichtslosigkeit von Schadenersatzklagen zu verdeutlichen, ist es empfehlenswert, die Beschränkungen der Halter nachvollziehbar zu begründen. Die gleichlautende Begründung der EU-Kommission und des BVG ("Es ist klar, daß der Batteriekäfig wegen seiner Größe und seines sterilen Umfelds das Wohlbefinden der Hennen erheblich beeinträchtigt.") bietet sich an. Textvorschlag: Herkömmliche Käfighaltung beeinträchtigt das Wohlbefinden von Legehennen erheblich. Diese vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Auffassung bestimmt den Inhalt dieser Verordnung, die im übrigen auch der Forderung des BVG entspricht, den ethischen Tierschutz zu fördern und die Verhaltensbedürfnisse der Hennen nicht unangemessen zurückzudrängen. -

Im übrigen: Getätigte Investitionen lassen sich zu jedem gegebenen Zeitpunkt aufgrund der Abschreibung für Abnutzung bzw. der Amortisation zum Restwert feststellen und bilanzmäßig als Wertminderung darstellen. Gegebenenfalls wäre eine individuelle Übergangsfrist denkbar. -

Die in § 8 (2)1. vorgesehene Regelung verkennt das BVG-Urteil, das die "durchschnittlichen Körpermaße einer leichten Legehenne von 47,6 ccm Länge und 14,5 cm Breite bei angelegten Flügeln in der Ruhelage" zugrundelegt (A.I.1.). Die Feststellungen des BVG zum Platzbedarf für das ungestörte, gleichzeitige Ruhen beziehen sich auf die leichten, d.h. weniger als 2 kg schweren Hennen, die etwa 99 % des Hühnerbestandes ausmachen. Demgegenüber reduziert der Entwurf diese zentrale Forderung des BVG auf die schweren Legehennen mit einem Gewicht von mehr als 2 kg.

In der Begründung (S. 19) heißt es dazu, die Mindestfläche von 550 qcm pro Henne genüge den "Anforderungen des Tierschutzes insoweit, als den Hennen das gleichzeitige Ruhen ermöglicht wird." Doch hat das Gericht nicht nur die Gleichzeitigkeit, sondern auch die Ungestörtheit des Ruhens gefordert und die errechneten Maße an dieser Forderung ausgerichtet.

Gegen eine über 2003 hinausreichende Übergangsfrist bei der Verwirklichung des gleichzeitigen, ungestörten Ruhens spricht auch, daß sich dieses Gebot nicht nur aus dem bereits seit 1972 geltenden § 2 Nr. 1 TierSchG, sondern auch aus der schon 1986 in Kraft getretenen Legehennen-Empfehlung des Ständigen Ausschusses beim Europarat ergibt.

Nach § 8 (2) können die meisten Batteriekäfige ohne aufwendige technische Änderungen bis wenigstens 31.12.2006 weiter betrieben werden, sofern die Besatzdichten entsprechend reduziert werden. Doch ist 2006 als Untergrenze nicht hinnehmbar. Eine Verringerung der Besatzdichte verringert den Leidenszustand der Hennen im Käfig nur sehr geringfügig. Auch nach der EU-Mitteilung vom 11.3.1998 (S. 7) läßt sich das Befinden der Hennen nicht einfach durch Vergrößern des Platzangebots je Tier verbessern.

Die Übergangsregelung nach § 8 (1) darf nicht dazu dienen, den Haltern herkömmlicher Käfige zunächst noch den mehrjährigen Weiterbetrieb ihrer bisherigen Anlagen nach Maßgabe von § 8 (2) und - nach Ablauf der dort gesetzten Frist - dann auch noch den Umstieg auf die ausgestalteten Käfige bis zum Ablauf der Frist von (2) zu ermöglichen, da das Vertrauen auf den Weiterbetrieb dieser Anlagen nicht schutzwürdig ist. Damit kann weder der Weiterbetrieb dieser Anlagen noch ein späterer Umstieg auf ausgestaltete Käfige gerechtfertigt werden.

Was die Übergangsfrist für die Betreiber der ausgestalteten Käfige betrifft, so sind prominent die Bedürfnisse der Tiere gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes abzuwägen, elementare Bedürfnisse, die auch in den ausgestalteten Käfigen nicht berücksichtigt werden: Hinreichendes Staubbaden aller im Käfig Einsitzenden, das "erhöhte Sitzen auf Stangen" wie vom BVG gefordert, unbehindertes Picken und Scharren im erkundenden Vorwärtsgehen, Streck- und Schüttelbewegungen, Flügelschlagen und -ausbreiten.

Da all diese Grundbedürfnisse in diesen Käfigen nicht erfüllt werden (können), darf die Übergangsfrist für diese bereits genehmigten Anlagen höchstens zwei Jahre betragen.

Hinzuweisen ist auf die Diskrepanz zwischen den im Entwurfstext des § 8 und den in den Anmerkungen dazu auf S. 19 genannten Ablaufterminen: Heißt es im Text des § 8 (1) für ausgestaltete Käfige "noch bis zum [ein Datum zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 31. Dezember 2021]", so in der dazugehörigen Anmerkung: "Nach Absatz 1 ist die Benutzung von so genannten ausgestalteten Käfigen, wie sie in Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG geregelt sind, noch bis zum 31. Dezember 2011 erlaubt."

Während es in § 8 (2) bezüglich des Endes der Auslaufsfrist für nicht ausgestaltete Käfige heißt "noch bis zum [ein Datum zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2011]", so in der dazugehörigen Anmerkung: "Nach Absatz 2 ist die Benutzung von Käfigen noch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, ..." (S. 19)

Zudem wäre eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2011 für vom BVG für nichtig erachtete nicht ausgestaltete Käfige mit 550 qcm Grundfläche pro Henne sowie insbesondere eine Frist bis zum 31.12.2021 für ausgestaltete Käfige - es sei nochmals nachdrücklich betont - völlig unakzeptabel. Selbst die EU-Richtlinie gibt für die ausgestalteten Käfige nur einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2011 vor.

Von Bedeutung ist der auf S. 13 gegebene legitimierende Hinweis "Die Nichtberücksichtigung der Käfighaltung von Legehennen in der durch Artikel 5 und 6 der Richtlinie 1999/74/EG vorgesehenen Form, stellt eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes dar."

Die besagten Artikel des Grundgesetzes lauten: "Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden." (Art. 12 (1) 2). Und: "Inhalt und Schranken [des Eigentums und Erbrechts] werden durch die Gesetze bestimmt." (Art. 14 (1) 2)

Auch von hieraus stellt sich die Frage, ob die langen Übergangsfristen erforderlich sind, um die Verfassungsmäßigkeit des Verordnungsentwurfs zu gewährleisten.

 

Vorläufige Begründung

Bezüglich Abschnitt 3 (S. 13) muß es richtig heißen "zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter" statt "zwischen den Interessen der Tierhalter." (BVG-Urteil IV. C. II.)

Der zentrale Satz des Urteils, wonach in § 2 Nr. 1 TierSchG die Maxime "der Pflege des Wohlbefindens der Tiere in einem weit verstandenen Sinn" Ausdruck gefunden habe (BVG-Urteil IV. C. II. 1. bb.), sollte in der Begründung aufgeführt werden.

Zu § 8: Auch hier kann es lediglich um den Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Legehennenhalter und dem Tierschutz als Gemeinwohlinteresse gehen. Vertrauensschutz kann es nur für rechtlich schutzwürdiges Vertrauen geben. Deshalb wäre auch hier, schon mit Blick auf angedrohte Entschädigungsforderungen, der Hinweis auf diejenigen Gesichtspunkte angebracht, die gegen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Weiterbetrieb der herkömmlichen Käfiganlagen sprechen.

 

15.05.2001
Edgar Guhde (1. Vorsitzender PAKT e.V.)

 

 

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