Stellungnahme zur Legitimität und Legalität des Schächtens
24.03.2002
Auch der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 22. März d.J. unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar zwar festgestellt, dass das Urteil "eine Reihe von tierschutzrechtlichen Fragen" aufwerfe, "die umgehend geklärt werden" müssten, postuliert aber eine "ordnungsgemäße Durchführung des Schächtschnitts"; der Ablauf des Schächtens sei "so schonend und so tierschutzkonform wie immer möglich bundeseinheitlich vorzuschreiben", wenngleich "unter den vom Bundesverfassungsgericht umrissenen engen Voraussetzungen" Ausnahmegenehmigungen überhaupt zu erteilen seien.
Diese Herangehensweise an die Schächtproblematik berührt jedoch nicht die eigentliche Frage: Nämlich die, ob moslemische Antragsteller überhaupt aufgrund authentischer und als göttliche Offenbarung verstandener islamischer Texte religiös-theologisch begründen können, dass das Schächten (ohne vorangehende Betäubung) "zwingend" sei.
Im Urteil des BVerfG ist mehrmals, so in Abschnitt II, von "zwingenden Vorschriften" einer Religionsgemeinschaft die Rede, die den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Es heisst dann weiter: "Ob dieses Merkmal erfüllt ist, haben die Behörden und im Streitfall die Gerichte als Tatbestandsvoraussetzung für die begehrte Ausnahmegenehmigung zu prüfen und zu entscheiden. ... Die Frage nach der Existenz zwingender Vorschriften ist ... für die konkrete, gegebenenfalls innerhalb einer solchen Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft zu beantworten.
Dabei reicht es aus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt." (Gesperrt von E.G.)
Hier liegt der Ansatz, mit dem die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen abzulehnen sind. Die Behörden haben zu prüfen und den Nachweis zu fordern, dass das Schächten religiös begründet "zwingend" sei bzw. nachweisen und substantiiert begründen zu lassen, dass die Antragsteller im Gegensatz zu anderen moslemischen Organisationen bzw. Doktrinen jede Betäubung vor dem Schächtschnitt ablehnen. Die Quelle hat offengelegt zu werden.
Dabei wird sich herausstellen, dass die "heiligen" Schriften Koran (auch Sure 5, Vers 4, auf die gewöhnlich einfach nur verwiesen wird) oder Sunna keinerlei Anhaltspunkte oder Formulierungen bieten, die das Schächten als zwingend erforderlich erscheinen lassen. In der Sunna geht lediglich der 17. Hadit viel- oder nichtssagend auf das Schlachten ein: "Allah hat das Beste für jede Sache vor-geschrieben. Wenn ihr nun tötet, tötet recht, und wenn ihr schlachtet recht. So soll ein jeder von euch seine Klinge schärfen und sein Opfer zur Ruhe bringen."
"Da das Schächten nicht zu den substanziellen Glaubensinhalten zu rechnen ist (es ist die historische Form einer Praxis), ..., kann dafür auch nicht die Religions- oder Glaubensfreiheit reklamiert werden." (Prof. Helmut Bachmeier, Schächten - nicht notwendige Glaubenssache, Südkurier 19.01.02)
Anders gesagt: Die Frage "Was ist am Schächten religiös?" kann nicht positiv beantwortet werden. Eine objektiv feststellbare religiöse Sachgrundlage fehlt.
Da also eine zwingende religiöse Vorschrift von moslemischer Seite nicht beizubringen ist (weder "substantiiert" noch sonstwie) und dieser Umstand auch der Öffentlichkeit breitenwirksam zu vermitteln ist, ist es also ohne weiteres möglich, sämtliche Anträge mit Hinweis auf das Fehlen der substantiierten Begründung zu verwerfen - es sei denn, man will das Schächten und eine falsch verstandene Integration bewusst fördern