Einführung des Verbandsklagerechts für Tierschutzvereine in Nordrhein-Westfalen
18.01.2006
Anläßlich eines Fachgesprächs im nordrhein-westfälischen Landtag am 18. Januar 2006 gab Edgar Guhde, Vorsitzender des PAKT e.V., nachfolgende Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Einführung des Verbandsklagerechts für Tierschutzvereine in Nordrhein-Westfalen ab.
Angesichts der seit der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel ins Grundgesetz 2002 ausstehenden Novellierungen und Verordnungen, um dieses Staatsziel auszufüllen und umzusetzen, angesichts beispielsweise der fehlenden Verordnungen für die Heimtierhaltung, für Mastkaninchen, Mastenten, Masthühner und Puten, für das Verbot der Wildtierhaltung in Zirkussen, der seit Jahren verschleppten Novellierung der Schlacht-Verordnung, angesichts der Vollzugsdefizite im Tierschutzrecht (z.B. Nicht-Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Hennenhaltung), angesichts des zunehmenden ökonomischen Drucks auf die Tierschutzpolitik sowie der weitgehenden Nichtbeachtung des Staatsziels in der Rechtsprechung der Gerichte wird die Herstellung der Rechtsstaatlichkeit auf dem Gebiet des Schutzes unserer Mitgeschöpfe immer dringender.
Ohne ein Klagerecht für die anerkannten Tierschutzorganisationen gibt es diese Rechtsstaatlichkeit jedoch nicht. Gesetze und Verordnungen sind immer nur so effektiv, wie eine gerichtliche Durchsetzbarkeit gewährleistet ist.
In einer wissenschaftlichen Arbeit der Tierärztin Dr. med. vet. Petra Sidhom wurde erst kürzlich nachgewiesen, dass von deutschen Gerichten bei Tierschutzvergehen der Strafrahmen sowohl im Bereich der Freiheitsstrafen als auch im Bereich der Geldstrafen nur sehr mangelhaft ausgeschöpft wird. Bei 94,6 % der Fälle gab es Freisprüche, Einstellungen oder das Absehen von Strafe.
"Von Tierschutzorganisationen wird allgemein erwartet, dass sie neben ihren traditionellen Tätigkeiten auch Verantwortung für die Durchsetzung der Tierschutzgesetzgebung und die rechtliche Vertretung tierlicher Anliegen übernehmen. Wirksam tun können sie dies jedoch nur, wenn ihnen hierfür geeignete Rechtsinstrumente - namentlich die Möglichkeit, sich beim Gesetzesvollzug als vollberechtigte Partei in die entsprechenden Verfahren einzuschalten - zugestanden werden, d.h. wenn ihnen die Rechtsordnung die Vertretung tierlicher Interessen explizit aufträgt oder zumindest gestattet. Diese Befugnis bleibt Tierschutzorganisationen bislang jedoch verwehrt. ... Letztlich erschwert die Tatsache, dass Vertretern tierlicher Interessen die Mitwirkung in straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und der entsprechende Instanzenzug versagt bleiben, über Fragen grundsätzlicher Bedeutung wegleitende Präjudizien in Form höchstrichterlicher Urteile zu erwirken." (A. Goetschel/G. Bolliger, Das Tier im Recht, Orell Füssli, 2003, S. 223 f.)
Das Verbandsklagerecht, so, wie es der obengenannte Gesetzentwurf vorsieht, würde eine solche Anwaltsfunktion für die Tiere ermöglichen. Mit dem Klagerecht könnten sich die dafür legitimierten Organisationen bei Verstößen gegen Strafnormen ihres Rechtsbereichs in eigenem Namen und im Interesse der Allgemeinheit stellvertretend für die Geschädigten am Strafverfahren beteiligen oder als Privatkläger ein solches einleiten und daran als Partei teilnehmen. Eine Rechtmäßigkeitskontrolle im Bereich des Tierschutzes wäre ermöglicht, was um so dringender ist, weil individuelle Klagemöglichkeiten oder ein Prozesserzwingungsrecht zugunsten von Tieren fehlen.
Das Verbandsklagerecht würde zum dringend erforderlichen Abbau von Vollzugsdefiziten beitragen und die Verwaltungen zu einem umsichtigeren Umgang mit der Ausführung des Tierschutzrechts veranlassen und zu einer sorgfältigeren Vorbereitung und Begründung ihrer Entscheidungen motivieren.
Die Einsprüche der Vertreter der tierexperimentellen Forschung wegen befürchteter Einschränkung dieser Forschung bestätigen nur, dass das Recht der Tiere auf artgemäße Haltung und Behandlung in den Forschungslaboren nicht gegeben ist. Das Klagerecht bezieht sich aber lediglich auf die Einhaltung des § 2 des Tierschutzgesetzes, wonach die gehaltenen Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen und die Möglichkeiten der Tiere zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden dürfen, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Die Tierversuche würden bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch das Verbandsklagerecht nicht abgeschafft, aber die Bedingungen, unter denen sie stattfinden, müssen überprüfbar und gegebenenfalls veränderbar sein.
Selbst im Wettbewerbsrecht gibt es ein Verbandsklagerecht für Verbraucherschutzvereine (§ 3 des Unterlassungsklagengesetzes; § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb).
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags hat in seiner Begründung der Ablehnung einer auf die Einführung des Verbandsklagrechts für anerkannte Tierschutzorganisationen gerichteteten Petition am 10.05.2005 geantwortet: "Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass nach der Bestimmung des Tierschutzes als Staatsziel nun die Auswirkungen dieser Staatszielbestimmung auf den Tierschutz bei der Auslegung und Anwendung des Tierschutzrechts durch die zuständigen Behörden und Gerichte abgewartet werden sollen." (Pet 3-15-10-787-022597).
Nachdem inzwischen fast sechs Jahre seit der Einführung der Staatszielbestimmung vergangen sind, ohne dass sich spürbare positive Folgen bezüglich der Verbesserung des Tierschutzrechts und seines Vollzugs ergeben haben, dürfte diese Begründung der Ablehnung hinfällig geworden sein.
Der Politische Arbeitskreis für Tierrechte in Europa - PAKT e.V. begrüßt daher die Initiative der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen nachdrücklich und ohne Einschränkung.