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Tierschutz in der Kommunalpolitik

 

Die Größe und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie die Tiere behandelt. (Mahatma Gandhi)

 

Einleitung

Unwissenheit, Gleichgültigkeit und blasierter Hochmut kennzeichnen das Verhältnis des Menschen zum Tier. Die ungeheuren Leiden, die Menschen Tieren zufügen, sind so sehr Teil unseres Lebens geworden, dass sie von den meisten kaum wahrgenommen werden.

Auch für die Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden gilt, dass sie viel zu wenig für den Schutz der bei ihnen lebenden Tiere tun.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse nach dem Tierschutzgesetz ist Ländersache; somit kommt den Kommunen als unterster Vollzugsbehörde ein umfangreiches Aufgabengebiet als Kontroll- und Überwachungsbehörde zu. Insbesondere nach § 16a Tierschutzgesetz - einer Generalklausel für behördliche Eingriffsmaßnahmen bei Tiermisshandlungen -, aber auch nach den hierzu erlassenen Verordnungen und den Vorschriften des Tierseuchengesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, des Bundesseuchengesetzes, der Tierschutz-Hundeverordnung, der Tierschutz-Schlachtverordnung, um die wichtigsten zu nennen, sind die Kommunen zu Kontrollen und Auflagen verpflichtet, zu Untersagungen oder Zwangsmaßnahmen ermächtigt.

Städte und Gemeinden sind für die Genehmigung von Gewerbeansiedlungen und Veranstaltungen zuständig. Jeder Rat bzw. jede Verwaltung kann also darüber entscheiden, welchen Tiergewerbebetrieb und welche Veranstaltung mit Tieren er haben will oder nicht. So kann man (nicht nur aus tierschutzrechtlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen oder solchen des Umwelt- und Naturschutzes) ein Verbot der Errichtung von Intensivhaltungen oder Tierversuchslabors bewirken. Ist dergleichen nicht möglich, so ist darauf zu achten, dass hierfür wenigstens kein kommunaler Grund zur Verfügung gestellt wird.

Die Kommunalpolitiker arbeiten dabei mit den zuständigen Behörden zusammen: Veterinär- und Ordnungsamt (Verstöße gegen das Tierschutzgesetz); Untere Landschaftsbehörde (zuständig für alle Tierarten, die unter Naturschutz stehen); Gartenamt (Probleme und Notstände in öffentlichen Grünanlagen); Forstverwaltung (Fund von Greifvögeln, Bibern, Eichhörnchen usw.). Zur Jagdproblematik gibt es eine eigene Jagdbehörde.

Selbstverständlich auch mit den vor Ort tätigen Tierschutzorganisationen. Lokalpresse und -radio sind laufend in die Tierschutzarbeit einzubeziehen. Eine unerlässliche und kompetente Beratungs- und Informationsstelle ist der Deutsche Tierschutzbund, Baumschulallee 15, 53115 Bonn, Tel. 0228-604960, Fax 0228-6049640.

Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25.05.1998. Der zuletzt dazu herausgekommene Kommentar: Tierschutzgesetz. Kommentar von A. Hirt, Ch. Maisack, J. Moritz, Verlag F. Vahlen 2003.

Sehr nützlich sind ferner die zweijährlich erscheinenden Tierschutzberichte der Bundesregierung, der letzte aus 2003 (235 S., einschl. Tierschutzgesetz. Kostenloser Bezug vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, BMVEL). Auch die Landesregierungen geben Tierschutzberichte heraus.

Mit diesem Beitrag geht es darum, die Mandatsträger oder sonstwie kommunalpolitisch Tätigen auf die wichtigsten Probleme aufmerksam zu machen sowie die kommunalpolitischen Möglichkeiten zu benennen, gegen die Missstände anzugehen, also die Rechte der Tiere in den Gemeinden einzufordem.

Grundsätzlich gilt, dass sich nur solche Kommunalpolitiker und -politikerinnen für die Tiere wirklich einsetzen, die den entsprechenden Verstand und vor allem das Herz dafür haben, den Schutz der Mitgeschöpfe nicht als Nebensache abzutun, und die die Hoffnung nicht aufgeben, dass sich die Vision Leonardo da Vincis, der Tag werde kommen, an dem das Verbrechen am Tier ebenso geahndet wird wie das Verbrechen am Menschen, einst erfüllen möge.

 

Angeln (s.a. Fischzucht)

Angeln ist eine Form der Jagd und des Massentötens. Bei den Vorgängen Anbiss, Anhieb, Drillen, Landung und Haken ablösen erleiden die Fische - hochsensible Wirbeltiere - Schmerzen. Dies geschieht zum Beispiel, wenn die Fische den Angelhaken verschlucken, wenn der Haken schmerzhaft und verletzend abgelöst wird, wenn sie langsam ersticken, wenn lebende Köder verwendet werden.
"Die Leidensfähigkeit von Fischen steht außer Zweifel; sie wird durch zahlreiche verhaltenswissenschaftliche und neurologische Untersuchungen belegt", heißt es im Tierschutzbericht 2001. "Das Fangen von Fischen ist nur dann nicht tierschutzwidrig, wenn hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt. ... Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. ... Auch die Praxis, fangreife Fische eigens mit dem Ziel in Angelteiche einzusetzen, um sie kurze Zeit später mittels Handangel wieder herauszufangen, ist mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Da man die Fische bereits nach der Entnahme aus dem Aufzuchtteich zum Zwecke des Verzehrs hätte töten können, liegt kein vernünftiger Grund für das Angeln vor, das Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Fisch hervorruft."

Auch das Aussetzen von Fischen in Angelteiche zum Zweck der späteren Entnahme sei tierschutzwidrig. Entsprechend seien die sogenannten Angelteiche zu überprüfen. (Der 1. Strafsenat des OLG Celle (Urteil vom 12.1.93) entschied, dass das Angeln von Fischen, die in Angelteichen in angemästetem Zustand kurz zuvor eigens zu diesem Zweck ausgesetzt wurden, eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tierquälerei im Sinne des § 17 Nr.2b des Tierschutzgesetzes darstellt, und zwar auch dann, wenn eine behördliche Duldung vorliegt. Auch das Landgericht Mainz hatte rechtskräftig entschieden, dass das Angeln mit Lebendködern eine Tierquälerei darstellt (Urteil vom 7.10.85). Zudem stelle das Hältern von Fischen in Setzkeschern ein weiteres tierschutzrechtliches Delikt dar (Urteil des OLG Düsseldorf)). Bei der Verwendung lebender Köderfische zum Angeln werden diesen Leiden und Schäden zugefügt, deshalb wurde in den meisten Ländern durch Fischereiverordnung die Verwendung lebender Köderfische verboten, stark eingeschränkt oder von einer Erlaubnis abhängig gemacht.

Angeln wird aus Liebhaberei betrieben, als Wettkampf, Freizeitvergnügen oder Ausflugsspaß, verstößt also gegen §§ 1, 4 und 17 des Tierschutzgesetzes, denn Angeln zum Zeitvertreib oder Vergnügen ist strafbar. Ein "vernünftiger Grund" für dieses quälerische Tiertöten und für das Zufügen von Verletzungen ist nicht ersichtlich.

Fische werden vom Tierschutzgesetz und von ethischen Grundsätzen wie alle anderen Wirbeltiere geschützt; als Wildtiere unterliegen sie auch dem Naturschutzrecht. Wer sie ohne vernünftigen Grund tötet oder ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, handelt rechtsbrecherisch. Aufsichtsbehörden, die solche Taten nicht verhindern, werden mitschuldig.

Außerdem tragen die Angler durch das Aussetzen von fremden (für das Angeln attraktiven) Fischarten zur Artenverfälschung bei und beeinträchtigen das natürliche Gleichgewicht in den Gewässern. Sie stören häufig auch die Vogelwelt bei der Futtersuche und beim Brutgeschäft. Die Folge: Ein Rückgang der Bruterfolge in Angelgebieten. Daher: Keine Fischereischeine für das Angeln in kommunalen Gewässern, kein Besatz mit Fischarten, die nur aus Gründen der Beangelung ausgesetzt werden!

 

Ernährung

Das Halten und Töten von Tieren für menschliche Ernährungszwecke ist quantitativ die schwerwiegendste Tierausbeutung. Der unbedachte Konsum von Fleisch und Eiern macht die millionenfache Tierschinderei in den Massentierhaltungen erst möglich. Deshalb ist dafür zu sorgen, dass in allen Einrichtungen der Gemeinde, in Kantinen, bei Empfängen, öffentlichen Veranstaltungen, in Kindergärten, Altenheimen sowie in den kommunalen Krankenhäusern und Schulen fleisch- und eifreie Vollwertkost als Alternative angeboten wird.

 

Fischzucht und Teichwirtschaft

Dabei handelt es sich um Massentierhaltung im Wasser. Die oft hohen Besatzdichten bei der intensiven Fischzucht sind tierschutzwidrig. Auch die Fische sind krankmachendem Stress ausgesetzt. Eingesetzte Medikamente verseuchen die Gewässer ebenso wie Futterreste und Exkremente.

Schon aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes und wegen der Grundwasserbelastung sind Fischteiche und Fischfarmanlagen abzulehnen. Die genehmigten Anlagen sind unangemeldet zu kontrollieren, zum Beispiel hinsichtlich Besatzbegrenzung und Zufütterungsverbot. Nicht genehmigte Teichanlagen auflösen lassen.

 

Haus- und Heimtiere

Die Hauptprobleme sind uneingeschränkte Züchtung, der Handel, das Anzüchten von Merkmalen, die schwerwiegende Nachteile für die betroffenen Tiere haben, sowie die artwidrige Haltung (Enge!). Tierschützer setzen sich für eine gesetzliche Beschränkung der (gewerblichen) Züchtung, für eine Vermehrungsbegrenzung ein, weil die viel zu große Zahl dieser Tiere ein weiterer Beitrag zum Tierelend ist. Hunderttausende Hunde und Katzen werden Jahr um Jahr allein in Deutschland in die überfüllten Tierheime abgeschoben, umgebracht, von Jägern in Fallen gefangen, erschossen, überfahren oder in Versuchslabors verbracht. Andere verwahrlosen und verhungern. Unzählige Fische aus den Tierhandlungen werden in die Kanalisation gekippt.

Für Kinder sind zum Beispiel Haustiere oder Meerschweinchen als nachtaktive Tiere nicht geeignet; gleichwohl werden sie häufig als Spielgefährten für Kleinkinder verkauft. Problematisch ist auch die Einzelhaltung von Ziervögeln wie Wellensittichen oder Papageien, die lebenslange Tierquälerei ist, wenn diese Tiere nicht einen engen dauerhaften Personenbezug erhalten. Oftmals werden aber gerade Wellensittiche oder Kanarienvögel einzeln verkauft, weil diese dann leichter das Sprechen lernen. Auf die natürlichen Bedürfnisse der Vögel wird dabei nicht geachtet.

Wenn es in der Gemeinde Züchter und Händler gibt, sind deren Betriebe auf artgerechte Haltung, Einhaltung des Tierschutzgesetzes und Sachkundenachweis regelmäßig und unangemeldet zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist Anzeige zu erstatten. Abgaben für Zuchtbetriebe aller Art einführen.

Viele Hunde werden unüberlegt angeschafft oder verschenkt, ohne Kenntnis der Bedürfnisse dieser Tiere, ohne daß auch nur die äußeren Voraussetzungen gegeben sind. Wach- und Hofhunde werden oft unter qualvollen Bedingungen verbotswidrig in zu engen Unterständen und an Ketten gehalten. Auch Hunde in Schrebergärten, dunklen und feuchten Schuppen oder ungeschützten, engen Zwingern führen ein armseliges, trostloses Dasein.

Zum Schutz von Haushunden, die im Freien gehalten werden, gilt die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001. Diesen Hunden muss z.B. ein Schutzraum sowie ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Bei Anbindehaltung muss die Anbindung an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung angebracht werden und so bemessen sein, dass ein zusätzlicher beidseitiger Bewegungsspielraum von mindestens 2,5 m vorhanden ist.

Maßnahmen: Empfindliche Bußgelder bei Aussetzen von Hunden und lebenslanger Entzug der Berechtigung zur Haltung von Tieren. Hundesteuer nach Größe und Anzahl staffeln. Höhere Steuern für Züchter und Händler. Steuerfreiheit oder -ermäßigung bei Sterilisation, um den Hundeüberschuß abzubauen, Kontrollen der Zuchtanlagen und Händler hinsichtlich Unterbringung, Fütterung, Auslauf, Deckungshäufigkeit, Verhalten und Gesundheitszustand der Hunde, Verbleib der nicht verkauften Tiere. Entzug der Gewerbegenehmigung bei Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Aufklärung der Bevölkerung über die Problematik der Haus- und Heimtierhaltung.

 

Jagd

Aus guten Gründen ist die Jagd gerade in letzter Zeit stärker in die öffentliche Kritik geraten. Sogar die grausame Fallenjagd wird noch immer praktiziert.

Hier besteht die Aufgabe nachzufragen, ob die Kommune Jäger beauftragt, Enten, Tauben, Elstern, Möwen, Kaninchen oder andere Tiere zu erschießen. Werden Jäger auf ihren Jagdschein kontrolliert? Verpachtet die Gemeinde Jagdreviere? Wie sieht es mit der Wildbestandsaufnahme und der Streckenstatistik aus? Sofern auf Gemeindegebiet Treib- oder Staatsjagden stattfinden bzw. vorgesehen sind, hat die Gemeinde die Berechtigung, dies zu verhindern.

Bestehen Schliefanlagen (in denen Jagdhunde an lebenden Füchsen abgerichtet werden)? Wer betreibt, genehmigt, kontrolliert sie? Woher stammen die Schliefenfüchse? Unter welchen Bedingungen werden sie in Gefangenschaft gehalten? Verbot dieser Anlagen fordern. Ebenso ein Verbot der Fallenjagd und der Aussetzung jagdbarer Tiere zum Zweck der Bejagung. Störende Waldspaziergänge bei Treibjagden organisieren.

Spezielle Abwehr- und Vertreibungsmittel wie Düfte, Geräusche, Zäune, um Wildschäden vorzubeugen. Im Fall bestehender Pachtverträge für gemeindeeigene Jagdreviere die drastische Erhöhung der Pachtgebühren und das Auslaufenlassen der Pachtverträge beantragen.

 

Massentierhaltung

Die quälerische Massen- bzw. sachlich korrekter Intensivtierhaltung ist vom Umfang her die verbreitetste Form der Tierausbeutung und -quälerei. Es liegt nicht in der Kompetenz der Kommunalpolitik, diese Art der Massenquälerei abzuschaffen, wohl aber dafür zu sorgen, daß wenigstens die minimalen Tierschutzbestimmungen und Haltungsverordnungen eingehalten werden. In der Regel kontrolliert der Amtstierarzt im Auftrag der Kommune diese Anlagen. Auf geplante neue Intensivhaltungen (darunter sogenannte Pelztierfarmen) ist die Öffentlichkeit aufmerksam zu machen. Einwendungen sind im Rat und in der Presse vorzubringen. Im Genehmigungsverfahren sollte den Einwendungen der örtlichen Tier- und Naturschutzvereine mehr Gehör geschenkt und ein tragfähiger Kompromiß in Form von strengen Auflagen gefunden werden, wenn die Errichtung einer solchen Anlage nicht zu verhindern ist. Gegebenenfalls beantragen, daß die Tierhaltungsbetriebe die Kosten der Tierkörperbeseitigung als Verursacher selbst tragen.

Intensivtierhaltungen und die damit verbundenen barbarischen Tiertransporte und Schlachthöfe sind natürlich nur möglich, weil 95 % der Bevölkerung die Produkte dieser Praktiken kaufen und essen. Daher sind Vegetarismus und Veganismus zu fördern. Darauf drängen, daß bei kommunalen Veranstaltungen kein Hummer, keine Krabben und Muscheln angeboten werden, Tiere, die einen besonders grausamen Tod erleiden müssen.

 

Pferdesport und Freizeit-Pferdehaltungen

Pferde (bundesweit gibt es annähernd 2 Millionen Sport- und Freizeitpferde) werden als Sport- und Wettkampfgeräte mißbraucht. Den Tieren werden sinnlose und widernatürliche Höchstleistungen abverlangt, mitunter unter Verwendung brutalster tierquälerischer Methoden und Zwangsmittel.

Unter dem Titel "Pferdesport: Verprügelt, verschnürt, verheizt" berichtete ausführlich der "Stern" (20/97), wie auf deutschen Trabrennbahnen Tierschinder freie Hand haben. "Sie stecken den Pferden scharfkantige Metallgebisse ins Maul, zurren die Zunge fest und drücken ihnen Gummistöpsel in die Ohren. Ziel der Tortur: das große Geld." Die Tiere werden körperlich und seelisch kaputtgemacht und sind schon mit drei Jahren erledigt.

Die verbreitete Haltung einzelner Pferde in Boxen ist art- und verhaltenswidrig. Zu den gravierenden Missständen zählen: Nicht artgerechte Stallbauten bzw. Haltungsformen (Billigställe, zu enge Boxen mit zu langer Verweildauer), mangelndes Bewegungsangebot, falsche Fütterungen, Vernachlässigungen durch Halter und Betreiber der Ställe, mangelhafte Hufpflege, ungenügende Inanspruchnahme der Tierärzte, unzureichende Weidepflege und mangelhafte Kontrollen durch die Fachbehörden. Zu nennen sind ferner das Fehlen von Sachkundenachweisen für Halter und private Pferdehaltungen, ungenügende Kenntnisse und Sensibilität vieler Freizeitreiter, Defizite bei der reiterlichen Ausbildung. Folge: Häufige Erkrankungen und zum Teil Dauerschäden wie Hufrehe, Husten, Kolik und akute Verhaltensstörungen.
Auf Abschaffung aller Pferdesportveranstaltungen drängen; besonders die Poloturniere mit ihrer brutalen Dressur sind zu verbieten, ebenso das Military-Reiten. Die (sehr verbesserungsbedürftigen!) "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" vom 10. November 1995 liegen als Broschüre und im Internet vor und können beim BMVEL bezogen werden.

 

Schlachthöfe

Hier werden am Fließband, mit häufig nur angelerntem Personal, allein in Deutschland jährlich rund 500 Millionen Tiere zu Tode gebracht. Da dies im Akkord vor sich geht, ist die Betäubung oft unvollständig und nicht lange genug anhaltend, so dass die Opfer den nachfolgenden Schlachtschnitt bei vollem Bewusstsein erleiden.

Die Kontrollen der Schlachthöfe obliegen dem Veterinäramt, sie sind aber völlig unzureichend. Hier ist nachzuhaken, ob diese entsprechend dem Tierschutzgesetz §§ 4a und 4b hinreichend erfolgen. Ein Amtstierarzt kann nicht gleichzeitig das ordnungsgemäße Entladen der Tiertransporter und das fachgerechte Betäuben der Tiere mit der Elektrozange überwachen. Unangemeldete Kontrollen im Schlachthof durchführen. Durchsetzen, daß der örtliche Schlachthof nur Tiere annimmt, die nicht länger als 150 km oder 2-3 Stunden herantransportiert wurden.

Das Schächten darf nur mit vorangehender Betäubung und unter tierärztlicher Aufsicht erfolgen.

 

Stadttiere

Im Ökosystem Stadt leben neben den Haustieren sowie Tauben, Enten oder Schwänen auch verschiedene Wildtierarten als Kulturfolger, weil sie hier bessere Lebensbedingungen vorfinden als in der mehr oder weniger ausgeräumten und vergifteten Landschaft. Eine Regulierung dieser Standortpopulationen durch den Menschen ist in der Regel nicht erforderlich. Ihre Gewöhnung an die Stadt ist durch naturnahe Gestaltungen zu unterstützen (Haus- und Dachbegrünungen, Baumpflanzungen, Wildwiesen, vernetzte Grünzüge, Renaturierung von Gewässern usw.)

 

Stadttauben

Stadttauben, verwilderte Haustiere (Abkömmlinge entflogener Haustauben), nahmen nach 1950 in allen größeren Städten Europas stark zu, wo sie nun abhängig vom Menschen leben. Regelmäßigen Zuwachs erhalten die Schwärme durch erschöpfte und verirrte Brieftauben. Viele Stadtverwaltungen und ein Teil der Bevölkerung sehen die Tauben als großes Problem. Zu Unrecht. So werden ihnen Gebäudeverschmutzungen angelastet, obwohl die durch Taubenkot bedingten Verunreinigungen in keinem Verhältnis zu den Schäden aufgrund von Luftverschmutzungen oder saurem Regen stehen.

Ebenso unzutreffend ist die noch immer verbreitete Annahme, von Tauben gehe eine besondere Seuchengefahr aus. Bereits 1989 teilte das damalige Bundesgesundheitsamt auf Anfrage mit, daß eine potentielle Gesundheitsgefährdung durch Tauben überschätzt würde und nicht größer ist als durch Zier- und Wildvögel sowie Nutz- und Liebhabertiere. Der bloße Umstand, daß Krankheiten wie auf andere Weise, so auch durch Tauben übertragen werden können, sei kein Anlaß, gegen diese vorzugehen. Gleichwohl wird versucht, die Tauben zu reduzieren - mit Netzen, Spießen, Drähten, Gittern, Fallenfängen, Flinten, Gift und Betäubungsködern sowie verfehlten Ovulationshemmern. Meist versucht man sich in Fütterungsverboten. Nur selten machen sich die Stadtparlamentarier vor ihrer Entscheidung hinreichend sachkundig.

Wer ein Fütterungsverbot verordnet und konsequent überwacht, nimmt in Kauf, dass die Tauben erkranken, hungern und verhungern (besonders Nestlinge und Jungtauben). Es werden dadurch nicht weniger Jungtiere ausgebrütet, diese werden nur schwächer und kränker. Ganzjähriges Brüten findet auch bei Nahrungsmangel statt. Es handelt sich um eine gegen das Tierschutzgesetz verstoßende Tierquälerei, denn diese Vögel, auf den Lebensraum Stadt verwiesen, besitzen nur einen geringen Flugradius und sind überwiegend auf die Fütterung durch Menschen angewiesen. Eine Vertreibung der Tauben aus städtischen Gebieten ist ohnehin mit keiner Maßnahme zu erreichen. Gifte, gar die Blausäure, führen zu einem qualvollen Tod und sind schon deshalb tierschutzwidrig und strafbar.

"Ein konsequent durchgeführtes Fütterungsverbot ist eindeutig den Tötungsmethoden zuzurechnen. Da Stadttauben einen beschränkten Aktionsradius von wenigen hundert Metern haben, sind sie bei der Einstellung der Fütterung durch den Menschen dem langsamen Hungertod ausgeliefert. Durch die jahrhundertelange Bindung an den Menschen und seine Städte sind sie in ihrem Nahrungserwerb völlig auf ihn angewiesen. Ein "Vertreibungseffekt" ist durch Fütterungsverbote nicht zu erzielen, da die Stadttauben an Gebäude gebunden sind und nicht in die freie Landschaft ausweichen können." (Prof. Dr. J. Nicolai, Institut für Vogelforschung, Wilhelmshaven)

Notwendig ist vielmehr, wieder Bedingungen zu schaffen, die einen möglichst gesunden und stadtverträglichen Bestand gewährleisten. Futterangebot, Zahl der Nistplätze und Größe des Taubenbestandes müssen in das richtige Verhältnis gebracht werden, und zwar durch kontrollierte und saubergehaltene Taubenschläge und kontrollierte, artgerechte Fütterung (Getreide, Leguminosen, Sämereien) an geeigneten Plätzen sowie durch Austausch von Bruteiern gegen Gipseier durch berufene Personen. Falsches Füttern mit altem Brot, Speiseresten etc. ist, weil krankheitsverursachend, zu unterbinden.

H. Durrer schrieb über Forschungsergebnisse zur Ökologie der Stadttaube: "Dabei zeigte es sich, daß der Zustand unserer Tauben durch ihre weitgehend vom Menschen bedingten Lebensmöglichkeiten die eigentliche Problematik ist. Gegenüber der leidenden Kreatur Stadttaube sind die Sekundärschäden, deren Behebung die ursprüngliche Motivation der Untersuchung war, vernachlässigbar. Jetzt gilt es zu versuchen, die Lebensqualität der Stadttaube so zu verbessern, daß ein artgemäßes Überleben ermöglicht wird. Dies ist für alle eine tierschützerische Notwendigkeit. Auch die Sekundärschäden können so behoben werden, denn sie sind vor allem eine Folge der 'slumartigen' Bedingungen, unter denen die Stadttaube gezwungen wird zu leben."

 

Enten/Schwäne

Die Enten sind, weil gern gesehene Wasservögel, ständigem Füttern durch wohlmeinende aber unkundige Bürger ausgesetzt. Natürliche Nahrung steht den Tieren ausreichend zur Verfügung. Die mit Brot- und Speiseresten überfütterten Vögel können auf Dauer qualvoll an Fehlernährung, Stress und Krankheiten verenden.
Anhaltende Hitze und vergammeltes Brot bieten dem Botulismus-Erreger Voraussetzungen für eine massenhafte Vermehrung. Botulismustoxine reichern sich vor allem in sauerstoffarmen Gewässern an. Verursacht wird die Sauerstoffarmut durch Hitze und große Mengen an Futterresten im Wasser. Die Überfütterung führt zudem zu einer starken Vermehrung und Degeneration der Tiere, was deren Dauerstress bedeutet. Durch den vermehrten Koteintrag werden die Gewässer mit Nitrat und Phosphat überdüngt.

Daher sollten die Kommunen entsprechende Informationstafeln aufstellen. Außerdem muß an Teichen und anderen Gewässern für eine naturnahe Ufervegetation gesorgt werden, um schutzsuchenden Enten Rückzugsmöglichkeiten zu bieten.

 

Kaninchen

Von städtischen Anlagen angezogen, werden sie vorwiegend auf Friedhöfen und in Kleingärten als störend empfunden, vergiftet und bejagt. Anfragen und recherchieren, wo und von wem dies geschieht. Maßnahmen: Wildwiesen und durchgehende Grünzüge anlegen, um den Populationsdruck zum Beispiel auf Friedhöfen zu vermindern. Tötungsaktionen verhindern.

 

Elstern

Auch Elstern werden angefeindet und gejagt. Jedoch: "Eine Verfolgung der Elster aus Gesichtspunkten des Naturschutzes ist generell nicht begründet und in ökologischer Hinsicht sogar bedenklich." (Prof. Dr. W. Erz, Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie) Elstern, selbst Singvögel, haben keinen Einfluß auf den Singvogelbestand. Keine Bejagung!

 

Straußenhaltung

Der menschlichen Phantasie, sich neue Arten der Tierausbeutung auszudenken, sind auch in Deutschland keine Grenzen gesetzt. Neuerdings werden wegen des Fleisches sogar Strauße und Känguruhs gehalten. Bei den letzteren ist die Entwicklung, wenn sie nicht noch verhindert wird, am Anfang. Strauße vegetieren bereits zu Tausenden in diesem Land, naßkaltem Wetter ausgeliefert. Straußenvögel, angepaßt an ein Leben in den weiten trocken-heißen Savannen und Steppen Afrikas, Australiens und Südamerikas, haben keine Bürzeldrüse und somit keine Möglichkeit, ihr Gefieder einzufetten. Als schnelle Läufer mit hohem Bewegungsdrang und ausgeprägtem Fluchtverhalten sind sie für eine Stallhaltung völlig ungeeignet.

Eine Untersuchung der Bundestierärztekammer (die 1993 das Verbot der Straußenhaltung forderte) ergab, daß die Tiere unter den mangelhaften Haltungsbedingungen leiden und erkranken. Auch gibt es keine geeignete Methode zur Betäubung der Riesenvögel, wenn sie geschlachtet werden.

Solange noch kein bundesweites Verbot der Straußenhaltung erlassen ist, muß wenigstens die Erfüllung der Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln (Gutachten und Rechtsverordnung des BMVEL) überprüft werden. Am 10. Juni 1994 wurden die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln verabschiedet. Sie liegen nunmehr in der ergänzten Fassung vom 10. September 1996 vor. Auch die Landschaftsgesetze der Länder mit ihren Bestimmungen über Tiergehege sind heranzuziehen. Unabhängig davon kann jede Kommune auf ihrem Gebiet sogenannte Straußenfarmen verhindern, wie bereits wiederholt geschehen.

 

Tierheime

Tierheime sind die überfüllten Auffangstationen für ausgesetzte, verlassene oder entlaufene Haustiere, beschlagnahmte Tiere und kranke bzw. verletzte Wildtiere. Zur Zeit finden jährlich über 225.000 Tiere Aufnahme. Träger sind in der Regel die dem Deutschen Tierschutzbund angeschlossenen örtlichen Tierschutzvereine, denen die Anforderungen für die Unterbringung der Tiere bekannt sind, die aber, weil vorwiegend auf Spenden angewiesen, diese nicht immer erfüllen können.

Mit ihrer Arbeit nehmen die Tierheime den Kommunen die Verantwortung für die Fundtiere ab. Geregelt ist das Recht des Eigentümers, sein Tier innerhalb von 6 Monaten nach der Fundtieranzeige vom Finder/Verwahrer zurückzufordern. Erst nach Ablauf dieser Frist geht das Eigentum auf den Finder bzw. die Kommune als zuständige Behörde über. Die Dauer der grundsätzlich gegebenen Aufbewahrungspflicht der Kommune für Fundtiere ist gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis empfehlen manche Bundesländer den Gemeinden, die Fundtierunterbringungskosten der Tierheime für die Dauer von 4-6 Wochen zu übernehmen. Auch diese denkbar kurze Frist wollen viele Gemeinden noch unterschreiten und drängen nicht selten darauf, Fundtiere nach 14 Tagen aus Kostengründen einzuschläfern oder zur vollen Kostenlast den ehrenamtlich tätigen Tierschützern zu überlassen.

Sehr zu beklagen ist also die äußerst geringe oder gar nicht gegebene Unterstützung durch die Kommunen. Es geht nicht an, daß das meist ehrenamtliche Engagement der Tierschützer dazu ausgenutzt wird, den Gemeinden Kosten zu sparen, zu deren Übernahme sie gesetzlich verpflichtet sind. Auch Tierschutz gibt es nicht zum Nulltarif. Dies muß endlich auch in den letzten Rathäusern begriffen werden.

"Die Aufwendungen für die pflegliche Unterbringung der Fundtiere sind den Tierheimen zu ersetzen", heißt es im Tierschutzbericht 1997. Wo es noch kein Tierheim gibt, ist es Pflicht der Kommune, eines einzurichten. Zu denken ist auch an die Schaffung von Gnadenhöfen für alte, gebrechliche oder aus sonstigen Gründen nicht vermittelbare Tiere. Die bezüglich Züchtung und Vermehrung zu fordernden Sonderabgaben sind für Tierschutzzwecke in der Kommune einzusetzen.

 

Zoohandlungen

Tiere aller Arten werden als Schaustellungs- und Handelsobjekte der Natur entnommen, ihrer Freiheit und natürlichen Lebensbedingungen beraubt und oft illegal unter großen Transportstrapazen in andere Länder verbracht. Zoohandlungen sind daher ordnungs- und veterinäramtlich zu überprüfen, ob sie mit geschützten Tieren handeln und ob sie artgemäß untergebracht sind. Am häufigsten werden verschmutzte Käfige, zu hohe Besatzdichten in Volieren sowie die Aufstellung von Käfigen an auch nachts beleuchteten Schaufensterscheiben kritisiert. Auch den Verkauf von Tieren in nicht artgerechten Pappkartons müssen sich viele Händler vorwerfen lassen. Bei Verstoß Schließung oder hohe Bußgelder.

 

Zoos, Tierparke, Wildgehege, Zirkusse

Wildtiere gehören in die Freiheit und nicht hinter Gitter und Gräben. Unzählige dieser Tiere sterben schon während des Fanges, beim Transport oder im Zwischenhandel. Die Tiere müssen in engen, reizarmen Käfigen, Volieren, Ställen oder zementierten Außengehegen ohne ausreichende Rückzugsmöglichkeiten und Sozialkontakte in Stress, Langeweile und Depression dahinvegetieren. Der natürliche Bewegungsdrang ist extrem eingeschränkt. Für die sehr intelligenten Delphine beispielsweise, die in der Natur in großen Gruppen durch die weiten Weltmeere ziehen, ist die Haltung in den engen Wasserbecken eine Qual. Verhaltensstörungen sind die Folge.

Nur wenige Zoos bemühen sich um eine artgerechtere Haltung oder haben dazu die Möglichkeit. Ein besonderes Problem sind die Laienzoos, geführt von Betreibern ohne ausreichende Fachkenntnisse mit meist katastrophalen Haltungsbedingungen. Deshalb sind die Lebensbedingungen und der Zustand der ausgestellten Tiere zu überprüfen und zu verbessern, ebenso der Verbleib überzähliger Tiere (wo und wie getötet? verfüttert? an dubiose Tierhändler oder Versuchslabors verkauft? publik machen!). Veraltete Anlagen sind durch Freilaufgelände zu ersetzen.

Damwild wird in etwa 4.300 Gehegen mit ca. 88.000 Damhirschen nutztierartig gehalten. Auch für diese gefangen gehaltenen Wildtiere gelten die Grundsätze des § 2 des Tierschutzgesetzes. Die Einrichtung, Erweiterung und der Betrieb von Gehegen zur Haltung von Damwild unterliegen neben baurechtlichen Bestimmungen dem Erlaubnisvorbehalt nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren unterliegt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einem Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubniserteilung ist gebunden an einen Sachkundenachweis, die Zuverlässigkeit der für diese Tätigkeit verantwortlichen Person und an das Vorhandensein der erforderlichen Räume und Einrichtungen, die eine tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Vor allem Zirkusse und Wandertierschauen (oft mit Bettelei verbunden) sind auf Missstände und nicht vorhandene Genehmigungen zu überprüfen. (Veterinär- und Ordnungsamt sowie die örtlichen Tierschutzorganisationen einschalten). Die Tiere werden als Blickfang verwendet, um damit an das Mitleid der Passanten zu appellieren. Über Stunden stehen sie an der gleichen Stelle, haben keine Bewegung, häufig kein Wasser und Futter, sind ständig dem Verkehrslärm und der Hektik des vorbeiströmenden Fußgängerverkehrs ausgesetzt. Durch solch eine fortlaufende artwidrige Präsentation werden den Tieren Leiden und Schmerzen zugefügt. Eine Genehmigung für das Sammeln von Geld liegt häufig nicht vor, das Winterquartier erfüllt selten die Anforderungen des Tierschutzgesetzes oder der vom Bundesminister für Ernährung herausgegebenen Richtschnur für die Beurteilung von stationären Tierhaltungen. Zirkusbetrieben, die exotische Tiere mitführen und quälerische Tierdressuren im Programm haben oder die Tiere in zu engen Käfigen halten, ist die Genehmigung zum Gastieren zu versagen.

Nach den Erfahrungen der Länder werden bei der Überwachung vor allem kleiner Wanderzirkusse immer wieder schwerwiegende Probleme in bezug auf die Haltung der Tiere, den Nachweis eines geeigneten Winterquartiers und die Regulierung und Unterbringung der Nachzucht festgestellt.

Vor allem Wildtiere gehören grundsätzlich nicht in Zirkusse mit ihren engen Transportwagen. Solange dieser Tiermissbrauch (wie in einigen anderen Staaten) noch nicht abgeschafft ist, ist bei der Haltung u.a. zu beachten, dass die auf das Tierschutzgesetz gestützten Anforderungen an die Tierhaltung auch für sie uneingeschränkt gelten. Neben Zirkuswagen und Manege müssen für alle diese Tiere Einrichtungen vorhanden sein, die zusätzliche Fläche sowie zusätzliche Reize wie Sonne, Regen, unterschiedliche Bodenstruktur usw. anbieten (Veranden oder Außengehege). Diese müssen von den Tieren benutzt werden können, sobald der Zirkus seinen Standplatz bezogen hat. Es muss gewährleistet sein, dass jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend täglich baden kann (Tierschutzbericht 1997, S. 41). Einzelheiten sind den "Leitlinien für die Haltung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen" des BMVEL von 2001 zu entnehmen (die allerdings nur Mindestanforderungen enthalten).

Bei jedem eintreffenden Zirkus informieren, ob das Unternehmen Tiere mitführt und wie sie gehalten werden. Bei Missständen beim Ordnungsamt darauf bestehen, dass die Platzgenehmigung versagt wird. Sofern vom Veterinäramt Auflagen verordnet werden: Kontrollieren, ob sie auch erfüllt werden.

 

Edgar Guhde

 

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