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Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Einführung humaner Fangnormen

 

Bereits 1998 hatte die Europäische Union mit Kanada und der Russischen Föderation ein "Übereinkommen über internationale humane Fangnormen" vereinbart. Sechs Jahre später, am 30. Juli 2004, wurde ein Vorschlag für eine entsprechende Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen (KOM(2004) 532), mit dem das Übereinkommen in der Europäischen Union umgesetzt werden soll. Lesen Sie nachfolgend die Stellungnahme, welche Dr. Eberhard Schneider diesbezüglich im Namen von PAKT gegenüber dem Bundesumweltministerium abgegeben hat.

 

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Festlegung des Schutzes der Tiere im Artikel 20a GG eine Rechtsnorm besonders fortschrittlicher Qualität geschaffen und sich damit als wegweisend für alle entsprechenden Regelungen erwiesen. Damit ist die Bundesrepublik Deutschland zugleich verpflichtet, alle unter ihrer Mitwirkung entstehenden und für das Hoheitsgebiet wirksamen Regelungen verfassungskonform zu gestalten. Dies gilt zweifelsfrei in ganz besonderem Maße im vorliegenden Zusammenhang.

Der vorliegende Entwurf strebt eindeutig nicht den Schutz der Tiere an, sondern findet seine Zielsetzung in der wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzung der Tiere oder den von ihnen gewonnenen Produkten. Wie auch eine Fangmethode technisch ausgestaltet ist oder abläuft: Es ist ihr grundsätzliches Ziel, die Beschädigung und Tötung des Tieres. Der Entwurf zielt lediglich darauf, die Art und Weise weniger tierquälerisch zu gestalten. Dem Schutze des Tieres im Sinne des Art. 20a GG wird er nicht gerecht. Ohnehin richtet sich einen "humane" Fangmethode ja keineswegs auf das Tier, sondern sie ist "menschenfreundlich", also anthropozentrisch. Eine "milde" oder "gesittete" Fangnorm ist per se unsinnig, denn das gefangene Tier kommt stets zu Schaden und zu Tode. Dies ist nicht das Ziel im Sinne der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, die den Schutz der Tiere artikuliert. Gleiches ergibt sich auch aus der - gegenüber früheren Vorschlägen sogar erweiterten - Liste der in den Vorschlag einbezogenen Tierarten, deren Schutz bei einer Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben würde.

 

Totschlagfallen:

Grundsätzlich muss die Einhaltung der Konvention von Bern (1979) angemahnt werden. Gegen deren Vorgaben verstößt der vorliegende Entwurf jedoch in ganz außerordentlichem Maße. Soweit die geplanten "humanen Fangnormen" die Zulässigkeit von tötenden Schlagfallen, hölzerner oder metallischer Bauart, einschließen, steht dies im Widerspruch zur Konvention. Denn keine der Totschlagfallen ist hinreichend selektiv: Das gilt sowohl bezüglich der zu fangenden Tierarten als auch der in Körpergröße (K-länge, K-umfang) oftmals sehr variablen Individuen einer beliebigen Tierart.

Eine Falle ist stets ein nicht variables Objekt mit bauartbedingt fest vorgegebenen Abmessungen. Diese Abmessungen können jeweils nur auf eine bestimmte Körpergröße bei einer einzufangenden Tierart ausgerichtet sein, um der Zielsetzung der sofortigen Tötung gerecht zu werden. Die einzufangenden Tiere sind demgegenüber äußerst variabel. Individuelle Unterschiede, altersbedingte oder aus dem Sexualdimorphismus rührende Variabilität der Körpergröße der einzufangenden Tiere führen deshalb dazu, dass die sofort tötende Wirkung einer solchen Falle nicht gegeben ist. Denn es werden in Folge der körperlichen Variabilität sehr unterschiedliche Körperregionen von den zusammenschlagenden Fallenbügeln erfasst. Die sofort tötende Wirkung ist in der Mehrzahl der Fälle zwangsläufig nicht gewährleistet. Es ist mit keinem Fangsystem die nötige Kompatibilität zwischen individuell nicht variablem Fanggerät und individuell hoch variablen Tierkörpern herzustellen.

Es ist auch unzutreffend, wenn davon ausgegangen wird, dass einer eisernen Schlagfalle, deren Mechanismus stets auf der Schlagführung unter der Wirkung einer zuvor gespannten Feder beruht, im Laufe ihres Betriebes die im Augenblick der Herstellung resp. der angestrebten "Zertifizierung"/ Normierung festgestellten Eigenschaften erhalten bleiben. Denn materialbedingt kommt es bezüglich der wirksam werdenden Federkraft schon nach kurzzeitiger Verwendung eines solchen Fanggerätes zu Änderungen in der Wirkung. - Die Rückstellkraft der jeweiligen Schlagfeder unterliegt einer Abnahme, woraus ein Nachlassen/Erlahmen der "Schlagkraft" der Fallenbügel resultiert. Insbesondere ein mehrtägig anhaltender Zustand der auf Spannung gelegten Feder führt zu einem erheblichen Nachlassen der Schlagkraft. Damit wird grundsätzlich die sofort tötende Wirkung der Falle beeinträchtigt und gemindert.

Es ist deshalb eine pure Illusion, darauf zu vertrauen, dass eine solche Falle die bei ihrer Herstellung /"Zertifizierung" ausgewiesenen Eigenschaften dauerhaft behält. Ein solches Fanggerät erfüllt im Zuge seiner Verwendung immer weniger seine normentsprechende Wirkung; es wird immer mehr tierquälerisch.

Für hölzerne Schlag- und Prügelfallen gilt grundsätzlich gleichermaßen die nicht selektive Wirkung bezüglich Tierart und Tierindividuum. Als schwerwiegender technischer Mangel ist zu erkennen, dass zum Bau eines Fanggerätes verwendetes Holz unter Witterungseinflüssen sich spürbar verändert: Es quillt unter Feuchtigkeit bzw. trocknet andernfalls aus. Damit verliert das Gerät seine Maßgenauigkeit und kann die gesetzten Anforderungen des sofortigen schmerzlosen Tötens eines eingefangenen Tieres keineswegs erfüllen.

Folgerung: Alle nach ihrer Bauart und Funktionsweise als "sofort tötend" angesehenen Fallen werden nicht den Anforderungen der Konvention von Bern gerecht. Auf Grund ihrer technisch bedingten generellen und nicht auszuräumenden Unzulänglichkeiten steht die Verwendung derartiger Fanginstrumente im Verstoß gegen Tierschutzerfordernisse.

 

Lebendfallen:

Wohl ermangelt es allen das Tier lebend einfangenden Fanggeräten in hohem Maße auch an der von der Konvention von Bern geforderten Selektivität beim Einfangen des Tieres. Diese ist nur dann gewährleistet, wenn der Fänger selbst das Schließen des Falleneinganges auslöst.

Gegenüber verletzenden oder tötenden Fanggeräten belässt die Lebendfalle allerdings die Option, ein nicht zu fangendes Tier unverzüglich aus der Falle zu entlassen und es wieder freizusetzen. Dies setzt jedoch voraus, dass eine sorgsame Beobachtung der Fangtätigkeit und eine in genügend hoher Frequenz durchgeführte Kontrolle solcher Lebendfallen erfolgt, wenn deren Verschließen durch das eingefangene Tier selbst ausgelöst wird. - Nach hier vorliegenden Untersuchungsergebnissen wäre für den Fang von Hermelinen in sogen. Wieselwippbrettfallen z. B. die Kontrolle in maximal etwa vierstündigen Intervallen vorzunehmen.

Ungeachtet der Erfordernis, dass solche Lebendfallen über ein Angebot an Nahrung, Wasser, Sicht- und Wetterschutz verfügen müssen, wird für den dauerhaften Fangbetrieb die nötige Kontrollhäufigkeit in der Praxis nicht einzuhalten sein.

Folgerung: Im Sinne des vorliegenden Vorschlags zu "humanen Fangnormen" verbleiben somit einzig solche das Tier unversehrt einfangende Fanggeräte, deren Auslösung zum Schließen des Einganges vom Fänger selbst erfolgt und aus denen die eingefangenen Tiere unverzüglich entnommen werden.

Den entsprechenden Beschluß des Deutschen Bundesrats - das Übereinkommen fällt in Deutschland in die Regelungshoheit der Bundesländer - finden Sie hier (pdf).

 

 

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