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Opferfest, Schächten und Tierschutz in Deutschland

 

Das Opferfest (türkisch Kurban Bayrami), im Islam als „Fest Abrahams“ oder „Großes Fest“ bezeichnet, dauert vier Tage und liegt jedes Jahr um zehn oder elf Tage früher, weil sich das islamische Jahr nach dem Lauf des Mondes richtet und ein Mondjahr nur aus 354 bzw. 355 Tagen besteht. Das nächste Fest dauert vom 31. Dezember bis zum 3. Januar. Im islamischen Verständnis erinnert es an die Opferung eines Schafes durch Abraham, an dessen Schlachtung mittels des damals üblichen Kehlschnitts anstelle seines Sohnes auf Weisung Gottes, nachdem Abraham aus Demut bereit war, seinen Sohn Gott zu opfern. Die Opfertiere sind meistens männliche Schafe, ersatzweise auch Ziegen, Kühe und Kamele. Sie werden nach islamischer Angabe in 62 Ländern geschlachtet; als Ziel werden für dieses Mal 100.000 Tiere genannt.

 

Der Schächtschnitt durch die Hals-Weichteile bis auf die Wirbelsäule ist äußerst schmerzhaft, besonders wenn sich nach dem Schnitt die Wundränder berühren und wenn stumpfe oder schartige Messer verwendet werden. Dabei werden nur zwei der insgesamt sechs Halsarterien durchtrennt, die das Gehirn versorgen. Wegen der Durchtrennung von Nerven kommt es zum lähmungsbedingten Zwerchfellhochstau mit Atmungsbehinderung. Die Tiere erleiden neben den erheblichen Schnittschmerzen noch zusätzliche Todesangst durch Erstickungsanfälle (Aspiration von Blut in Bronchien und Lunge). Das Ausbluten dauert je nach Tierart bis zu zwölf Minuten. Bereits bei der Vorbereitung, beim Fesseln und Niederwerfen erleidet das unbetäubte Tier Todesängste.

Deshalb wurde in der Schweiz bereits 1893 das Schächten verboten, und 1895 hatte der Verband Deutscher Tierschutzvereine eine Petition an den Reichstag gerichtet, das Schächten per Gesetz zu verbieten. 1995 untersagte das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen mit der Begründung, dass das Schächten ohne Betäubung für gläubige Muslime keine zwingende religiöse Vorschrift, sondern nur ein Ritual sei.

In der Tat sind die „zwingenden Vorschriften bestimmter Religionsgemeinschaften“ (des § 4a (2)2 Tierschutzgesetz) nicht gegeben, denn diese bedeuten, dass bei Nichtbefolgung eine Bestrafung bis zum Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft droht. Der Koran verbietet an keiner Stelle die vorangehende Betäubung, fordert vielmehr die Beruhigung des Tieres und verbietet unnötiges Leiden der Opfertiere. Höchste islamische Autoritäten wie die Al-Azhar-Universität Kairo, der Ayatollah Khamenei, das Amt für religiöse Angelegenheiten der Türkischen Republik, auch türkische Dachverbände und die meisten Ausländerbeiräte haben die kurzzeitige Elektrobetäubung, also ein In-Ohnmacht-Versetzen für die Zeit des Halsschnitts, als religionskonform ausdrücklich zugelassen. Ebensowenig gibt es eine jüdische religiöse Vorschrift, die das Betäuben verbietet.

Heute ist dieses Halsdurchschneiden bei vollem Bewußtsein der Tiere offenkundig anachronistisch, nehmen doch die Muslime moderne Verfahren der Anästhesie bei sich selbst bei medizinischen Eingriffen ganz selbstverständlich in Anspruch.

Betäubungsloses Schächten zu erlauben ist genauso widersinnig wie das Erlauben von Handabhacken und Steinigen aus angeblichen religiösen Gründen.

Es gibt keinerlei Rechtfertigung, den Tieren bei vollem Bewusstsein und uneingeschränkter Schmerzempfindung einen qualvollen Tod zu bereiten. Vielmehr handelt es sich um ein rituelles Abmetzeln argloser Kreaturen, ein Unrecht und würdelose, beschämende Schandtat pseudoreligiös irregeleiteter und mitleidsloser Leute.

Nachgewiesen ist auch, dass das Ausbluten nach einer Betäubung eher besser erfolgt als ohne, wobei es in beiden Fällen kein vollständiges Ausbluten gibt, was nämlich als Begründung für das Schächten vorgebracht wird.

Von Tierschutzseite ergeht daher auch anlässlich des kommenden Kurban Bayrami die Forderung, keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen und in diesem Zeitraum ganz besonders auf Verstöße gegen die Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen zu achten. Jeder Tierdiebstahl vor dem Fest, jedes ungeklärte Verschwinden von Schafen und Ziegen ist von der Bevölkerung sofort der Polizei zu melden, ebenso wenn das Schächten im Freien oder in Hinterhöfen beobachtet wird. Denn die erforderliche Überwachung seitens der Veterinär- und Ordnungsämter sowie der Polizei vor allem im Umfeld von Schäfereien reicht natürlich nicht aus.

Beim Opferfest sind auch in Deutschland zahlreiche Verstöße gegen die geltenden Schlachtvorschriften die Regel, wenn keine Anträge auf Ausnahmegenehmigung gestellt wurden und vor dem Schächtschnitt nicht betäubt wird, illegale Schächtungen also mit unbekannter Zahl.

In den letzten Jahren wurden nur in Bayern und Hessen derartige Genehmigungen erteilt, von denen jeweils mehrere tausend Schafe betroffen waren.

Empörung und Protest gegen diese archaische Tierschinderei und jene unsägliche neuerliche Rechtsprechung eines anderen Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die sie zu legitimieren sucht, machen nicht vergessen, welche Grausamkeiten in den üblichen Schlachthöfen angesichts von mindestens 10 % Fehlbetäubungen bei ca. 550 Millionen Tieren allein in Deutschland pro Jahr üblich sind, auch mit der tierquälerischen unzulänglichen CO2-Betäubung bei Schweinen – wenngleich nicht vorsätzlich wie beim Schächten ohne Betäubung.

Opferfest und Schlachthäuser sind Grund, das Umbringen von Tieren überhaupt zu hinterfragen.

 

Edgar Guhde

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